Das Wichtigste in Kürze
- Zwei getrennte Systeme: ALG I ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung nach dem SGB III. Das Bürgergeld ist die steuerfinanzierte Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
- Erst ALG I prüfen: Wer versicherungspflichtig gearbeitet hat, prüft zuerst den ALG-I-Anspruch (§ 137 SGB III); das Bürgergeld greift nachrangig oder aufstockend (§ 7 SGB II).
- Anwartschaft entscheidet: ALG I setzt nach § 142 SGB III mindestens 12 Monate Versicherungspflicht in den letzten 30 Monaten voraus.
- Höhe: 60 bzw. 67 Prozent: ALG I beträgt nach § 149 SGB III 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 %. Das Bürgergeld folgt dem Prinzip der Bedarfsdeckung.
- Pflichten und Sanktionen: In beiden Systemen gilt: Wer zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert eine Sperrzeit (§ 159 SGB III) bzw. eine Leistungskürzung.
- Fristen ernst nehmen: Die Arbeitslosmeldung muss persönlich und rechtzeitig erfolgen (§ 141 SGB III) — sonst ruht der ALG-I-Anspruch (§ 157 SGB III).
Wer arbeitslos wird oder mit dem Einkommen nicht auskommt, stößt schnell auf zwei Begriffe: Arbeitslosengeld I (ALG I) und Bürgergeld. Beide sichern in schwierigen Phasen ab — doch sie beruhen auf völlig unterschiedlichen Grundlagen. Das ALG I ist eine Versicherungsleistung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III), das Bürgergeld die steuerfinanzierte Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Wer die Reihenfolge und die Regeln kennt, vermeidet Versorgungslücken und teure Fehler.
Dieser Ratgeber ordnet beide Leistungen ein, erklärt Anspruch, Höhe, Pflichten und Sanktionen mit den maßgeblichen Paragrafen und zeigt an konkreten Beispielen, wann ALG I und wann Bürgergeld greift — und wie beide ineinandergreifen.
ALG I und Bürgergeld: zwei grundverschiedene Leistungen
Die häufigste Verwechslung im deutschen Sozialrecht betrifft genau diese beiden Leistungen. Das Arbeitslosengeld I und das Bürgergeld klingen ähnlich, folgen aber gegensätzlichen Logiken. Wer beide auseinanderhält, versteht schneller, welche Leistung ihm zusteht.
Versicherungsleistung versus Fürsorgeleistung
Das ALG I ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung. Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und erwirbt daraus einen echten Rechtsanspruch. Rechtsgrundlage ist das SGB III. Das Bürgergeld dagegen ist eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung nach dem SGB II — es sichert das Existenzminimum von Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigener Kraft bestreiten können. Anders als beim ALG I fließen Einkommen und Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft in die Berechnung ein.
Wer noch nie gearbeitet hat
Wer keine oder keine ausreichenden Versicherungszeiten hat, erhält kein ALG I — kann aber Anspruch auf Bürgergeld haben, sofern Hilfebedürftigkeit vorliegt. Selbstständige und Beamte sind grundsätzlich nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und haben daher keinen ALG-I-Anspruch. Auch für sie kommt bei Bedürftigkeit das Bürgergeld in Betracht.
Die richtige Reihenfolge
Zentral ist die Rangfolge: Vorrangige Leistungen sind zuerst auszuschöpfen. Wer Anspruch auf ALG I hat, muss dieses zuerst geltend machen. Reicht das ALG I nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts, kann ergänzend Bürgergeld beantragt werden — das ist in § 7 SGB II angelegt. Wie ALG I und Grundsicherung ineinandergreifen, erklärt unser Arbeitslosengeld-Ratgeber im Detail.
ALG I ist nicht Bürgergeld
Verwechseln Sie die beiden Leistungen nicht: ALG I ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung nach dem SGB III (60 % bzw. 67 % des pauschalierten Nettoentgelts, § 149 SGB III). Das Bürgergeld ist die steuerfinanzierte Grundsicherung nach dem SGB II. Prüfen Sie stets zuerst Ihren ALG-I-Anspruch.
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I?
Der ALG-I-Anspruch knüpft an das SGB III an. Nach § 137 SGB III besteht Anspruch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, es liegt Arbeitslosigkeit vor, und der Anspruch wurde persönlich bei der Agentur für Arbeit angemeldet.
Die Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit ist nach § 142 SGB III erfüllt, wenn in den letzten 30 Monaten (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. Für kurzzeitige Beschäftigungen gibt es eine Sonderregel: Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach § 142 Abs. 2 SGB III eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten genügen.
Was bedeutet Arbeitslosigkeit?
Arbeitslosigkeit ist nach § 138 SGB III unter anderem dann gegeben, wenn die Person weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt ist, sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat und für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht. Eine geringfügige Nebentätigkeit unterhalb dieser Grenze schließt den Anspruch also nicht automatisch aus.
Beispiel: Anna, 34
Anna hat drei Jahre am Stück sozialversicherungspflichtig gearbeitet und verliert ihren Job. Sie erfüllt die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III mühelos, meldet sich persönlich arbeitslos und hat Anspruch auf ALG I. Da sie kein Kind hat, erhält sie den allgemeinen Leistungssatz von 60 %. Selbstständige oder Beamte in derselben Situation hätten dagegen keinen Anspruch, weil sie nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert sind.
Rechtzeitig arbeitslos melden
Die Arbeitslosmeldung muss nach § 141 SGB III persönlich und unverzüglich nach Kenntnis des Beschäftigungsendes erfolgen (frühestens 3 Monate vorher möglich). Wer sich nicht spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit meldet, verliert für jeden Tag der verspäteten Meldung den Anspruch (Ruhen nach § 157 SGB III).
Wie hoch ist das ALG I 2026 — und wie lange?
Die ALG-I-Höhe orientiert sich am früheren Verdienst. Nach § 149 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (allgemeiner Leistungssatz). Versicherte mit mindestens einem Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten den erhöhten Leistungssatz von 67 %.
Wie wird die Höhe berechnet?
Berechnungsgrundlage ist das Bemessungsentgelt nach § 150 SGB III. Es wird aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate (Bemessungszeitraum) ermittelt. Nach oben ist das Bemessungsentgelt gedeckelt: Nach § 150 Abs. 5 SGB III gilt die Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2024 West: 90.600 € p.a., Ost: 89.400 € p.a.). Wie sich Ihr konkreter Anspruch ergibt, zeigt unser Ratgeber Arbeitslosengeld berechnen 2026.
Wie lange wird gezahlt?
Die Bezugsdauer richtet sich nach § 147 SGB III und hängt von Alter und Versicherungszeit ab:
- Unter 50 Jahren: maximal 12 Monate
- Ab 50 Jahren: bis zu 15 Monate (mindestens 30 Monate Versicherungszeit in der Rahmenfrist)
- Ab 55 Jahren: bis zu 18 Monate (mindestens 36 Monate Versicherungszeit)
- Ab 58 Jahren: bis zu 24 Monate (mindestens 48 Monate Versicherungszeit)
Wie lange Sie konkret Anspruch haben, erklärt unser Beitrag Arbeitslosengeld Dauer 2026.
Steuern und Sozialversicherung
Das ALG I ist steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt — es kann also den Steuersatz auf andere Einkünfte im selben Jahr erhöhen. Während des Bezugs übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§ 174 ff. SGB III), sodass Ihr Versicherungsschutz erhalten bleibt.
Sperrzeit, Ruhen und Abfindung beim ALG I
Nicht jede Arbeitslosigkeit führt sofort zur vollen Auszahlung. Bei bestimmten Konstellationen kann der Anspruch ruhen oder gekürzt werden.
Die Sperrzeit nach § 159 SGB III
Wer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund herbeiführt, erhält nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von 12 Wochen. Diese Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verkürzt den Anspruchszeitraum zusätzlich um ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 159 Abs. 3 SGB III). Lehnen Sie eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme ab, tritt eine Sperrzeit von 3 Wochen ein. Wer die Mechanik im Detail verstehen will, findet sie in unserem Ratgeber Sperrzeit Arbeitslosengeld 2026. Bei einer bereits verhängten Sperrzeit hilft der Beitrag Sperrzeit — das sollten Sie tun.
Ruhen bei Abfindung
Auch eine Abfindung kann Folgen haben. Wer eine Entlassungsentschädigung erhält und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde, riskiert ein Ruhen des ALG I nach § 158 SGB III. Dieses Ruhen ist auf maximal 12 Monate begrenzt. Wer eine Aufhebungsvereinbarung mit Abfindung erwägt, sollte die Kündigungsfristen deshalb genau prüfen.
Was Sie bei einer angedrohten Sperrzeit tun sollten
Erhalten Sie eine Anhörung, reagieren Sie fristgerecht und legen Sie einen wichtigen Grund schriftlich dar — etwa Mobbing, gesundheitliche Gründe oder eine unzumutbare Arbeitssituation. Lag ein wichtiger Grund vor, ist dieser zu berücksichtigen. Gegen einen belastenden Bescheid können Sie in der Regel Widerspruch einlegen.
Jobcoaching — gefördert über AVGS
Sie wollen aktiv eine passende Stelle finden, bevor der Anspruch ausläuft? Unser AVGS-gefördertes Jobcoaching unterstützt Sie bei Strategie, Bewerbung und Vorstellungsgespräch — als AZAV-zertifizierter Bildungsträger.
Kostenloses Erstgespräch buchenWer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Der Bürgergeld-Anspruch knüpft an das SGB II an. Leistungsberechtigt sind nach § 7 SGB II erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Auch nicht erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft werden über das System abgesichert.
Hilfebedürftigkeit als Kernkriterium
Zentrale Voraussetzung ist die Hilfebedürftigkeit: Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen oder vorrangigen Leistungen decken kann, ist leistungsberechtigt. Das bedeutet auch, dass vorrangige Ansprüche zuerst auszuschöpfen sind. Wer Anspruch auf ALG I hat, muss dieses zuerst geltend machen. Reicht das ALG I nicht, kann ergänzend Bürgergeld beantragt werden — ausdrücklich angelegt in § 7 SGB II.
Die Bedarfsgemeinschaft
Die Prüfung erfolgt nicht individuell, sondern für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Leben mehrere Personen zusammen und wirtschaften gemeinsam, werden ihre Einkommen und Bedarfe zusammengerechnet. Das kann dazu führen, dass eine einzelne Person zwar bedürftig wäre, aber wegen des Partnereinkommens keinen Anspruch hat. Umgekehrt profitieren Kinder und nicht erwerbsfähige Angehörige von der Absicherung über die Erwerbsfähigen in der Gemeinschaft.
Beispiel: Aufstockung neben Arbeit
Mehmet (41) arbeitet in Teilzeit und verdient netto zu wenig, um seine dreiköpfige Familie zu ernähren. Er kann aufstockendes Bürgergeld beziehen, das die Lücke zum Bedarf schließt. Sein Erwerbseinkommen wird dabei nicht vollständig angerechnet — Freibeträge sollen sicherstellen, dass Arbeit sich lohnt. Wie das bei Minijobs im Detail funktioniert, zeigt unser Ratgeber ALG 2 und Minijob 2026.
Wie hoch ist das Bürgergeld — und wie wird es berechnet?
Beim Bürgergeld gilt ein anderes Prinzip als beim ALG I: nicht Lohnersatz, sondern Bedarfsdeckung. Die Leistung setzt sich aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt, den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaigen Mehrbedarfen zusammen. Die konkreten Regelsätze werden politisch festgelegt und regelmäßig angepasst; über die exakte Höhe informiert verbindlich der offizielle Bescheid Ihres Jobcenters.
Bedarfsdeckung statt Lohnersatz
Berechnet wird zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen. Was übrig bleibt, ist der Auszahlungsbetrag. Deshalb kann derselbe Regelsatz bei zwei Haushalten zu ganz unterschiedlichen Auszahlungen führen — je nach Miete, Einkommen und Zahl der Personen.
Einkommen und Freibeträge
Wer neben dem Bürgergeld arbeitet, muss sein Einkommen angeben. Es wird aber nicht vollständig angerechnet: Freibeträge sorgen dafür, dass ein Teil des selbst verdienten Geldes im Haushalt bleibt. Dieses Prinzip soll Erwerbsanreize erhalten — Arbeit soll sich lohnen.
Beispiel im Prinzip
Lena (29) ist alleinstehend und ohne Einkommen. Ihr Anspruch ergibt sich aus dem Regelbedarf plus den angemessenen Kosten ihrer Wohnung. Nimmt sie einen Minijob an, wird ein Teil davon angerechnet, ein Teil bleibt anrechnungsfrei — unter dem Strich hat sie mehr im Portemonnaie als ohne Job. Die exakten Beträge entnehmen Sie Ihrem Bescheid.
Nebenverdienst beim ALG I
Zum Vergleich: Auch beim ALG I gibt es eine Nebenverdienstregelung. Nach § 138 Abs. 5 SGB III wird Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 € monatlich) nicht auf das ALG I angerechnet. Beide Systeme setzen also auf Erwerbsanreize — mit jeweils eigenen Regeln.
Pflichten und Sanktionen: was in beiden Systemen gilt
Sowohl beim ALG I als auch beim Bürgergeld gehen Sie Mitwirkungspflichten ein. Das Prinzip von Fördern und Fordern zieht sich durch beide Systeme — von der Meldung beim Amt über die Teilnahme an Terminen und Maßnahmen bis zur aktiven Suche nach Arbeit.
Mitwirkung und Erreichbarkeit
Zu den grundlegenden Pflichten gehört, Termine wahrzunehmen, Änderungen der persönlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen und erreichbar zu sein. Wer zu einem Termin ohne wichtigen Grund nicht erscheint, riskiert Konsequenzen. Ebenso müssen Sie Nachweise über Ihre Eigenbemühungen — etwa Bewerbungen — vorlegen, wenn das Amt dies verlangt.
Zumutbare Arbeit annehmen
In beiden Systemen sollen Sie zumutbare Arbeit annehmen. Zumutbarkeit ist ein weit gefasster Begriff — grundsätzlich gilt eine Tätigkeit auch dann als zumutbar, wenn sie nicht dem erlernten Beruf entspricht, unterhalb der bisherigen Qualifikation liegt oder mit einem längeren Arbeitsweg verbunden ist. Unzumutbar ist eine Arbeit nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei gesundheitlicher Unmöglichkeit oder wenn wichtige persönliche Gründe wie die Betreuung eines Kleinkindes entgegenstehen.
Sanktionen: Sperrzeit versus Leistungskürzung
Die finanziellen Folgen unterscheiden sich je nach System. Beim ALG I führt die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nach § 159 SGB III zu einer Sperrzeit von 3 Wochen, die Eigenkündigung zu 12 Wochen. Im Bürgergeld-System reagiert das Jobcenter mit Leistungskürzungen, wenn Bezieher ihren Pflichten ohne wichtigen Grund nicht nachkommen. In beiden Fällen ist entscheidend, ob ein wichtiger Grund vorlag — dieser muss geprüft und darf nicht pauschal abgewiesen werden.
Was Sie bei einer angedrohten Sanktion tun sollten
Reagieren Sie auf jede Anhörung fristgerecht, legen Sie Ihre Gründe schriftlich dar und fügen Sie Belege bei. Gegen einen bereits ergangenen Bescheid können Sie in der Regel Widerspruch einlegen. Lassen Sie eine belastende Entscheidung nicht unwidersprochen, wenn Sie sie für falsch halten.
Termine ernst nehmen
Ein versäumter Termin ohne wichtigen Grund ist einer der häufigsten Auslöser für Kürzungen. Melden Sie sich vorher, wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, und reichen Sie Nachweise (z. B. eine ärztliche Bescheinigung) zeitnah nach. Reagieren Sie auf jedes Schreiben innerhalb der genannten Frist.
ALG I und Bürgergeld beantragen — so gehen Sie vor
Die Antragswege unterscheiden sich je nach Leistung. Für das ALG I ist die Agentur für Arbeit zuständig, für das Bürgergeld das örtliche Jobcenter.
ALG I: rechtzeitig melden und beantragen
Melden Sie sich unverzüglich arbeitslos, sobald Sie vom Ende Ihrer Beschäftigung erfahren — frühestens 3 Monate vorher möglich (§ 141 SGB III). Die Meldung muss persönlich erfolgen; der Antrag selbst kann auch online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Wie Sie dabei vorgehen, beschreibt unser Ratgeber Arbeitslosengeld beantragen 2026 sowie der Beitrag Arbeitslos melden. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Ruhen des Anspruchs nach § 157 SGB III.
Bürgergeld: Antrag beim Jobcenter
Das Bürgergeld beantragen Sie beim örtlich zuständigen Jobcenter — persönlich, schriftlich oder zunehmend digital über die Online-Zugänge. Viele Jobcenter bieten Portale an, über die Sie Anträge einreichen, Unterlagen hochladen und Nachrichten austauschen können. Prüfen Sie vorab, welche Nachweise Ihr Jobcenter verlangt, damit die Bearbeitung nicht ins Stocken gerät.
Diese Unterlagen brauchen Sie typischerweise
Halten Sie Personaldokumente, Nachweise zu Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft, den Mietvertrag sowie Belege zu Unterkunfts- und Heizkosten bereit. Wer zuvor gearbeitet hat, klärt zuerst den ALG-I-Anspruch — vorrangige Leistungen sind zuerst auszuschöpfen, bevor bzw. ergänzend das Bürgergeld greift.
Nach dem Antrag: dranbleiben
Reagieren Sie auf Nachfragen zügig und vollständig — fehlende Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen. Eine strukturierte berufliche Standortbestimmung hilft, die Zeit im Leistungsbezug für einen Neustart zu nutzen; unser Ratgeber zur beruflichen Neuorientierung zeigt konkrete Schritte.
Bewerbungscoaching für den nächsten Schritt
Nutzen Sie die Zeit im Leistungsbezug für einen echten Neuanfang. Mit einem AVGS können Sie unser Bewerbungscoaching kostenfrei in Anspruch nehmen — von der Bewerbungsmappe bis zum Gespräch.
Kostenloses Erstgespräch buchenVom ALG I ins Bürgergeld: den Übergang planen
Das ALG I ist zeitlich begrenzt (§ 147 SGB III). Wenn der Anspruch ausläuft, stellt sich für viele die Frage nach dem Bürgergeld. Wer diesen Übergang frühzeitig plant, vermeidet Versorgungslücken.
Aufstockung: Wenn ALG I nicht reicht
Reicht das ALG I nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern, können ergänzend Leistungen nach dem SGB II beantragt werden — angelegt in § 7 SGB II. Diese Aufstockung ist gerade für Menschen mit niedrigem früherem Einkommen oder hohen Wohnkosten relevant. Der niedrige Leistungssatz beim ALG I trifft vor allem, wer vorher wenig verdient hat oder wessen Bemessungsentgelt gering ausfiel.
Wenn der ALG-I-Anspruch endet
Kritisch wird es, wenn der Anspruch vollständig ausläuft. Dann folgt in vielen Fällen der Wechsel ins Bürgergeld — mit Bedarfsprüfung und Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft. Stellen Sie den Folgeantrag rechtzeitig und klären Sie offene Fragen, bevor die letzte ALG-I-Zahlung eingeht.
Größenordnung Arbeitslosigkeit
Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete im Jahresdurchschnitt 2023 rund 2,6 Millionen arbeitslose Personen in Deutschland. Der Übergang zwischen den beiden Leistungssystemen betrifft damit sehr viele Menschen — und wird durch eine vorausschauende Planung deutlich einfacher.
Die Phase aktiv nutzen
Ob Weiterbildung, gezielte Bewerbung oder Umorientierung: Die Zeit im Leistungsbezug lässt sich für einen beruflichen Neustart nutzen. Instrumente wie der Bildungsgutschein bestehen fort. Als AZAV-zertifizierter Bildungsträger begleiten wir Sie im AVGS-geförderten Coaching.
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Kostenloses Erstgespräch buchenKey Takeaway
ALG I und Bürgergeld sind zwei getrennte Systeme: Das ALG I ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung nach dem SGB III (60 % bzw. 67 % des pauschalierten Nettoentgelts), das Bürgergeld die steuerfinanzierte Grundsicherung nach dem SGB II. Prüfen Sie zuerst Ihren ALG-I-Anspruch, melden Sie sich rechtzeitig arbeitslos, nehmen Sie Termine und Fristen ernst und legen Sie gegen fehlerhafte Bescheide Widerspruch ein.
Häufige Fragen
Das ALG I ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung nach dem SGB III: Wer sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, erwirbt daraus einen Rechtsanspruch. Das Bürgergeld ist die steuerfinanzierte Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und bedarfsgeprüft — Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft fließen ein. Wer Anspruch auf ALG I hat, muss dieses zuerst geltend machen.
Anspruch besteht nach § 137 SGB III, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist, Arbeitslosigkeit vorliegt und die persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt ist. Die Anwartschaftszeit ist nach § 142 SGB III erfüllt, wenn in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate Versicherungspflicht bestanden. Selbstständige und Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch.
Nach § 149 SGB III beträgt das ALG I 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind im Sinne des EStG 67 %. Berechnungsgrundlage ist das Bemessungsentgelt aus den letzten 12 Monaten (§ 150 SGB III), gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze (2024 West 90.600 €, Ost 89.400 € p.a.).
Die Dauer richtet sich nach § 147 SGB III und hängt von Alter und Versicherungszeit ab: unter 50 Jahren maximal 12 Monate, ab 50 bis zu 15 Monate, ab 55 bis zu 18 Monate und ab 58 Jahren bis zu 24 Monate. Für die längeren Bezugsdauern sind entsprechend längere Versicherungszeiten in der Rahmenfrist erforderlich.
Eine Sperrzeit ist ein Ruhen des ALG-I-Anspruchs. Nach § 159 SGB III führt eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund zu einer Sperrzeit von 12 Wochen, die den Anspruch zusätzlich um ein Viertel der Dauer verkürzt. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder Maßnahme führt zu 3 Wochen Sperrzeit. Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit abwenden.
Wer eine Entlassungsentschädigung erhält und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde, riskiert ein Ruhen des ALG I nach § 158 SGB III. Dieses Ruhen ist auf maximal 12 Monate begrenzt. Prüfen Sie bei einer Aufhebungsvereinbarung mit Abfindung daher die Kündigungsfristen genau.
Ja, vorrangige Leistungen sind zuerst auszuschöpfen. Wer versicherungspflichtig gearbeitet hat, prüft zunächst den ALG-I-Anspruch nach § 137 SGB III. Reicht das ALG I nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts, kann ergänzend Bürgergeld beantragt werden (§ 7 SGB II). Beim Auslaufen des ALG I folgt häufig der Wechsel ins Bürgergeld.
Leistungsberechtigt sind nach § 7 SGB II erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Auch nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden abgesichert.
Ja. Beim Bürgergeld wird Erwerbseinkommen nicht vollständig angerechnet — Freibeträge sorgen dafür, dass ein Teil im Haushalt bleibt. Beim ALG I bleibt Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 € monatlich) nach § 138 Abs. 5 SGB III anrechnungsfrei. Sie müssen das Einkommen jeweils melden.
Das ALG I ist steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Es erhöht den Steuersatz, der auf Ihre übrigen Einkünfte im selben Jahr angewandt wird. Das kann bei der Steuererklärung zu einer Nachzahlung führen, wenn Sie im selben Jahr auch Arbeitseinkommen hatten.
Ja. Während des ALG-I-Bezugs übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§ 174 ff. SGB III). Ihr Versicherungsschutz bleibt also erhalten, und die Zeit wird für die Rente berücksichtigt.
Ein versäumter Termin ohne wichtigen Grund ist einer der häufigsten Auslöser für Kürzungen bzw. Sperrzeiten. Melden Sie sich möglichst vor dem Termin, wenn Sie nicht erscheinen können, und reichen Sie Nachweise wie eine ärztliche Bescheinigung zeitnah nach. Lag ein wichtiger Grund vor, ist dieser zu berücksichtigen.
Nutzen Sie die Phase im Leistungsbezug als Chance: Ob berufliche Neuorientierung, gezielte Bewerbung oder Qualifizierung — als AZAV-zertifizierter Bildungsträger begleiten wir Sie im AVGS-geförderten Coaching. Weiterführend hilft Ihnen unser Arbeitslosengeld-Ratgeber, den ALG-I-Anspruch richtig einzuordnen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 7 SGB II – Leistungsberechtigte
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 137 SGB III – Anspruch auf Arbeitslosengeld
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 142 SGB III – Anwartschaftszeit
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 147 SGB III – Dauer des Arbeitslosengeldes
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 149 SGB III – Leistungssatz
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
- Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld – Informationen der Bundesagentur für Arbeit
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Rechtliche Regelungen können sich ändern; die hier dargestellten Angaben entsprechen dem Stand vom 27. Juli 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


