Das Wichtigste in Kürze
- Minijob Grenze 2026: 603 Euro: Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob Grenze bei 603 Euro im Monat — abgeleitet aus dem Mindestlohn von 13,90 € (13,90 € × 130 ÷ 3).
- Bis 208,90 Euro bleiben anrechnungsfrei: Bei voll ausgeschöpftem Minijob (603 €) dürfen Sie 208,90 € behalten; 394,10 € werden auf das Bürgergeld angerechnet (§ 11b SGB II).
- Meldepflicht ab dem ersten Euro: Jeden Minijob müssen Sie unverzüglich beim Jobcenter melden — auch unter 100 € (§ 60 SGB II). Nichtmeldung kann als Sozialbetrug gelten.
- Schüler unter 25 behalten alles: Schüler und Auszubildende unter 25 Jahren dürfen ihren Minijob-Verdienst bis 603 € komplett anrechnungsfrei behalten (§ 11b Abs. 2b SGB II).
- Arbeitgeber meldet bei der Minijob-Zentrale: Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist Pflicht des Arbeitgebers — nicht des Beschäftigten.
- Reform ab 1. Juli 2026: Das Bürgergeld wird durch die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende ersetzt; rund 826.000 aufstockend Beschäftigte sind direkt betroffen.
Ein Minijob neben dem Bürgergeld (früher ALG 2) ist nicht nur erlaubt — er ist für viele Menschen ein realistischer Weg, das knappe Budget aufzubessern. Laut Bundesagentur für Arbeit waren im Oktober 2025 rund 264.377 Bürgergeld-Empfänger ausschließlich in einem Minijob tätig, das sind etwa 32,5 Prozent aller Erwerbstätigen im Leistungsbezug. Entscheidend ist dabei die Minijob Grenze, die seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro monatlich liegt.
Doch wer dazuverdient, muss zwei Regelwerke gleichzeitig im Blick behalten: das Minijob-Recht aus dem SGB IV und die Anrechnungsregeln aus dem SGB II. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie viel von Ihrem Minijob-Lohn übrig bleibt, welche Freibeträge gelten, was Sie dem Jobcenter melden müssen — und was sich mit der Reform ab Juli 2026 ändert.
Minijob-Grenze 2026: Was hat sich geändert?
Die Minijob Grenze — fachlich Geringfügigkeitsgrenze — ist seit dem 1. Januar 2026 auf 603 Euro monatlich gestiegen. Im Jahr 2025 lag sie noch bei 556 Euro. Wer also heute einen Minijob beginnt, darf monatlich bis zu 603 Euro verdienen, ohne dass die Beschäftigung ihre Sozialversicherungsfreiheit verliert. Die ältere Bezeichnung „Minijob 538 Euro" oder gar „520-Euro-Job" stammt aus früheren Jahren und ist überholt.
Wie wird die 603-Euro-Grenze berechnet?
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1 SGB IV). Die Formel lautet: Mindestlohn × 130 ÷ 3. Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde ergibt das 13,90 € × 130 ÷ 3 = 603 Euro (gerundet). Der Gedanke dahinter: Ein Minijobber soll bei Mindestlohn rund zehn Wochenstunden arbeiten können, ohne die Grenze zu sprengen. Konkret dürfen Sie 2026 maximal 43,38 Stunden pro Monat arbeiten, wenn Sie genau zum Mindestlohn bezahlt werden.
Monatsgrenze und Jahresgrenze
Für die Beurteilung zählt nicht nur der einzelne Monat, sondern auch die Jahresperspektive. Die Jahresentgeltgrenze für einen durchgehend ausgeübten Minijob liegt 2026 bei maximal 7.236 Euro (12 × 603 €). Wer in einzelnen Monaten weniger verdient, darf in anderen mehr verdienen, solange der Jahreswert eingehalten wird. Das gibt Spielraum bei schwankenden Arbeitszeiten, etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie.
Ausblick: Minijob-Grenze 2027
Die Kopplung an den Mindestlohn sorgt für planbare Steigerungen. Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde, woraus sich eine neue Minijob-Grenze von 633 Euro ergibt. Für Bürgergeld-Beziehende bedeutet jede Erhöhung der Grenze auch einen etwas höheren möglichen Hinzuverdienst — wie viel davon übrig bleibt, hängt allerdings von der Freibetragsregelung ab, die wir im nächsten Abschnitt aufschlüsseln.
Freibetragsregelung nach § 11b SGB II: So wird das Einkommen angerechnet
Wer Bürgergeld bezieht und einen Minijob ausübt, darf nicht den vollen Lohn behalten — aber auch nicht null. Der Minijob Freibetrag regelt, welcher Teil des Verdienstes anrechnungsfrei bleibt. Maßgeblich ist § 11b SGB II, der die Absetzbeträge vom Einkommen gestaffelt festlegt. Das System ist so konstruiert, dass sich jeder verdiente Euro lohnt, der Anreiz zum Mehrverdienst mit steigendem Einkommen aber abnimmt.
Der Grundfreibetrag und die Staffelung
Die ersten 100 Euro Erwerbseinkommen bleiben nach § 11b Abs. 3 SGB II vollständig anrechnungsfrei — das ist der sogenannte Grundfreibetrag. Er deckt pauschal Werbungskosten und Versicherungsbeiträge ab. Auf den darüber liegenden Verdienst wird stufenweise gerechnet: Von 100 bis 520 Euro bleiben zusätzlich 20 Prozent anrechnungsfrei, von 520 bis 1.000 Euro zusätzlich 30 Prozent und von 1.000 bis 1.200 Euro zusätzlich 10 Prozent. Alles, was nicht in einen Freibetrag fällt, mindert das Bürgergeld Euro für Euro.
Der maximale Freibetrag beim Minijob 2026
Bei einem voll ausgeschöpften Minijob von 603 Euro ergibt sich folgender Hinzuverdienst Bürgergeld: 100 Euro Grundfreibetrag, plus 20 Prozent aus der Stufe 100–520 € (das sind 84 Euro), plus 30 Prozent aus der Stufe 520–603 € (das sind 24,90 Euro). Macht zusammen einen Freibetrag von 208,90 Euro. Angerechnet auf das Bürgergeld werden also 394,10 Euro (603 € − 208,90 €).
Warum die Anrechnung kein Nullsummenspiel ist
Wichtig für die Motivation: Trotz Anrechnung steigt Ihr verfügbares Gesamteinkommen. Sie verlieren nie mehr als den verdienten Lohn — und behalten bei jedem zusätzlichen Euro im oberen Bereich (520–603 €) ganze 30 Cent zusätzlich. Wer also überlegt, ob sich der Aufwand lohnt, sollte die Minijob Anrechnung nicht als „Strafe" missverstehen, sondern als Mischfinanzierung aus eigenem Lohn und Grundsicherung.
Rechenbeispiele: Wie viel bleibt netto übrig?
Theorie ist das eine, der Blick aufs Konto das andere. An zwei konkreten Fällen zeigen wir, wie sich der Minijob Freibetrag in der Praxis auswirkt — und wie viel mehr Geld am Monatsende tatsächlich zur Verfügung steht.
Beispiel 1: Anna, 34, schöpft den Minijob voll aus (603 €)
Anna ist alleinstehend und bezieht den Bürgergeld-Regelsatz von 563 Euro. Sie nimmt einen Minijob an und verdient die vollen 603 Euro. Ihr Freibetrag beträgt 208,90 Euro (100 € + 84 € + 24,90 €), angerechnet werden 394,10 Euro. Ihr Bürgergeld sinkt also von 563 € auf 168,90 € (563 € − 394,10 €). Zusammen mit dem Minijob-Lohn von 603 € hat Anna nun 771,90 Euro zur Verfügung — also 208,90 Euro mehr als der reine Regelsatz. Genau das ist ihr Freibetrag.
Beispiel 2: Verdienst von 520 Euro
Verdient Anna stattdessen 520 Euro, sieht die Rechnung so aus: 100 € Grundfreibetrag plus 20 Prozent aus 420 € (= 84 €). Der Freibetrag beträgt damit 184 Euro, angerechnet werden 336 Euro. Anna behält also 184 Euro zusätzlich zum Regelsatz. Der Vergleich zeigt: Die 83 Euro Mehrverdienst von 520 auf 603 Euro bringen ihr netto 24,90 Euro mehr — die 30-Prozent-Stufe macht den Unterschied.
Vergleich 2025 zu 2026
Weil die Minijob-Grenze von 556 auf 603 Euro gestiegen ist, ist auch der maximale Freibetrag gewachsen — von rund 194,80 Euro (2025) auf 208,90 Euro (2026). Wer den Minijob voll ausschöpft, behält 2026 also gut 14 Euro mehr als im Vorjahr. Für eine exakte, auf Ihre Bedarfsgemeinschaft zugeschnittene Berechnung empfehlen wir den Freibetragsrechner des BMAS oder eine Beratung beim Jobcenter.
Tipp: Eigene Zahl ausrechnen
Faustformel für den Freibetrag bei einem Verdienst zwischen 520 und 603 €: 100 € + 84 € + 30 % des Betrags über 520 €. Bei 600 € sind das 100 € + 84 € + 24 € = 208 €. Den Rest (Verdienst minus Freibetrag) zieht das Jobcenter vom Bürgergeld ab.
Sonderregeln: Schüler, Jugendliche und Freiwilligendienst
Nicht für alle gelten die gestaffelten Freibeträge. Für junge Menschen sieht das SGB II eine deutlich großzügigere Regelung vor, die besonders Familien in einer Bedarfsgemeinschaft entlastet.
Unter 25 in Schule oder Ausbildung: alles anrechnungsfrei
Schüler und Auszubildende unter 25 Jahren dürfen ihren Minijob-Verdienst bis zur vollen Minijob Grenze von 603 Euro komplett anrechnungsfrei behalten (§ 11b Abs. 2b SGB II). Das gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen ebenso wie für eine Berufsausbildung. Der Ferienjob oder der Nachmittagsjob im Supermarkt mindert das Bürgergeld der Familie also nicht — ein wichtiger Anreiz für junge Menschen, eigene Erfahrungen zu sammeln und das Taschengeld aufzubessern.
Kein Abzug bei der Bedarfsgemeinschaft
Lebt das Kind im Haushalt der Eltern und gehört zur Bedarfsgemeinschaft, wirkt sich der Schüler-Minijob nicht auf die Leistungen der Eltern aus. Wichtig bleibt trotzdem die Meldung beim Jobcenter — die Anrechnungsfreiheit entbindet nicht von der Mitteilungspflicht. Erst das Jobcenter beurteilt, ob die Sonderregel im konkreten Fall greift.
Freiwilligendienst und Übergangszeit
Für Absolventen eines Freiwilligendienstes greift die Sonderregel bis zu drei Monate nach dem Schulabschluss. Wer in dieser Übergangsphase einen Minijob ausübt, profitiert also weiterhin von der vollen Anrechnungsfreiheit. Danach gelten die regulären Staffelfreibeträge. Wer gerade an der Schwelle ins Berufsleben steht und unsicher ist, wie es weitergeht, findet im Ratgeber zur beruflichen Neuorientierung Orientierungshilfe und Förderwege.
Mehrere Minijobs parallel: Regeln und Risiken
Viele kombinieren mehrere kleine Beschäftigungen — vormittags Reinigung, abends Aushilfe. Beim Bürgergeld und Minijob ist das grundsätzlich möglich, doch es gibt eine entscheidende Regel, die häufig übersehen wird.
Die 603-Euro-Grenze gilt für die Summe
Die Minijob Grenze von 603 Euro gilt nicht pro Arbeitgeber, sondern für die Gesamtsumme aller parallel ausgeübten Minijobs. Wer bei zwei Arbeitgebern jeweils 400 Euro verdient, kommt auf 800 Euro — und überschreitet damit die Grenze. Die Folge: Die Sozialversicherungsfreiheit entfällt, beide Beschäftigungen werden sozialversicherungspflichtig, und die günstigen Pauschalabgaben greifen nicht mehr. Beim Bürgergeld werden ohnehin sämtliche Erwerbseinkommen zusammengezählt und nach § 11b SGB II angerechnet.
Gelegentliches Überschreiten ist unschädlich
Ein einmaliges Überschreiten muss nicht gleich problematisch sein. Die Minijob-Zentrale wertet ein gelegentliches Überschreiten als unschädlich, wenn es in maximal zwei Kalendermonaten eines Zeitjahres passiert und dabei jeweils das Doppelte der Grenze — also 1.206 Euro — nicht überschritten wird. Das schützt vor unbeabsichtigten Folgen, etwa wenn Sie krankheitsbedingt eine Kollegin vertreten mussten. Beim Bürgergeld führt der höhere Verdienst in diesem Monat allerdings zu einer höheren Anrechnung.
Dokumentation und Betriebsprüfung
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Mehrfachbeschäftigung zu dokumentieren — etwa durch eine Erklärung des Beschäftigten über weitere Minijobs. Bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung kann eine versäumte Anmeldung teuer werden. Als Beschäftigter sollten Sie Ihrem Arbeitgeber daher immer offenlegen, ob Sie bereits andere Minijobs ausüben. Und gegenüber dem Jobcenter gilt: Jeder einzelne Job ist anzugeben.
Den Weg zurück in stabile Beschäftigung finden
Ein Minijob kann ein Sprungbrett sein. Unser AVGS-gefördertes Jobcoaching unterstützt Sie dabei, aus dem Aufstocken in eine tragfähige Anstellung zu kommen — für Sie kostenlos über einen Aktivierungsgutschein.
Kostenloses Erstgespräch buchenMeldepflichten: Jobcenter und Minijob-Zentrale
Beim ALG 2 und Minijob entscheidet die korrekte Meldung über vieles — von der Höhe Ihres Bescheids bis hin zu möglichen rechtlichen Konsequenzen. Zwei Stellen sind beteiligt, und die Zuständigkeiten sind klar verteilt.
Jobcenter Minijob melden — unverzüglich und ab dem ersten Euro
Bürgergeld-Beziehende müssen jeden Minijob unverzüglich beim Jobcenter melden (§ 60 SGB II) — und zwar auch dann, wenn der Verdienst unter 100 Euro liegt. Die Mitteilungspflicht gilt ausnahmslos, selbst bei anrechnungsfreien Beträgen. Reichen Sie Lohnabrechnungen und den Arbeitsvertrag ein, sobald die Beschäftigung beginnt oder sich der Verdienst ändert. Das Jobcenter erstellt daraufhin einen neuen Bescheid, der die geänderte Bürgergeld-Höhe ausweist.
Was passiert bei Nichtmeldung?
Wer einen Minijob verschweigt, riskiert mehr als eine Rückforderung. Eine unterlassene Meldung kann als Sozialbetrug gewertet werden und strafrechtliche Folgen haben. Überzahltes Bürgergeld muss zurückgezahlt werden, hinzu können Bußgelder kommen. Im Zweifel gilt: lieber einmal zu viel melden als zu wenig. Wer unsicher ist, wie der Antrag und die Mitwirkungspflichten zusammenhängen, findet im Arbeitslosengeld-Ratgeber grundlegende Hinweise zum Umgang mit Behörden.
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist Arbeitgebersache
Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale — einer Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See — ist ausschließlich Aufgabe des Arbeitgebers. Er meldet die geringfügige Beschäftigung dort an und führt alle Pauschalabgaben ab. Als Beschäftigter müssen Sie hier nichts veranlassen. Ihre Pflicht beschränkt sich auf die Meldung gegenüber dem Jobcenter — diese aber müssen Sie selbst erledigen.
Achtung: Meldung nicht vergessen
Auch ein Minijob mit weniger als 100 € Verdienst ist meldepflichtig (§ 60 SGB II). Die Anrechnungsfreiheit ändert nichts an der Mitteilungspflicht. Verschweigen kann als Sozialbetrug gewertet werden — mit Rückforderung und möglichem Bußgeld.
Arbeitgeberpflichten und Pauschalabgaben im Minijob
Damit Sie verstehen, warum ein Minijob für Sie als Beschäftigten attraktiv ist, lohnt der Blick auf die Abgabenseite. Die Lasten trägt nämlich überwiegend der Arbeitgeber — Ihr Lohn bleibt brutto wie netto weitgehend gleich.
Welche Pauschalabgaben fallen an?
Für einen Minijob mit Verdienstgrenze zahlt der Arbeitgeber 2026 folgende Pauschalabgaben: 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent pauschale Lohnsteuer sowie die Umlagen U1 (0,80 %) und U2 (0,22 %). Diese Beträge gehen an die Minijob-Zentrale. Entscheidend für Sie: Diese Abgaben darf der Arbeitgeber nicht vom Minijob-Lohn abziehen. Der vereinbarte Lohn ist Ihr Bruttolohn — und in aller Regel zugleich Ihr Nettolohn.
Rentenversicherung: pflichtig, aber mit Befreiungsoption
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Sie können sich jedoch per schriftlichem Antrag beim Arbeitgeber davon befreien lassen. Wer befreit ist, behält den vollen Lohn, erwirbt aber geringere Rentenansprüche. Die Pflichtbeiträge dagegen zählen voll für die Rente und können Wartezeiten erfüllen — eine Abwägung, die jeder individuell treffen sollte.
Neuregelung ab 1. Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber mit Verdienstgrenze eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufheben. Wer also früher auf den Eigenanteil verzichtet hat, kann nun zurück in die volle Pflichtversicherung wechseln und wieder Rentenanwartschaften aufbauen. Das ist besonders für Menschen interessant, die langfristig in Beschäftigung bleiben wollen. Wenn Sie einen Minijob als Schritt zur Selbstständigkeit nutzen, finden Sie im Ratgeber zum Nebengewerbe mit Bürgergeld ergänzende Regeln zum Freibetrag.
Reform ab 1. Juli 2026: Vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung
Das Bürgergeld, umgangssprachlich noch oft ALG 2 genannt, steht vor seiner größten Änderung seit der Einführung. Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II (Bundestagsbeschluss vom 5. März 2026) wird es ab dem 1. Juli 2026 durch die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende ersetzt. Betroffen sind rund 5,5 Millionen Leistungsbeziehende — und damit auch alle, die einen Minijob ausüben.
Vermittlungsvorrang nach § 3a SGB II
Kern der Reform ist der neue § 3a SGB II. Er statuiert den Vorrang der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit vor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Rund 826.000 aufstockend Beschäftigte sind davon direkt betroffen. Das Jobcenter kann künftig stärker darauf drängen, dass ein Minijob in eine umfangreichere Beschäftigung ausgeweitet wird, und die Verfügbarkeit für Vollzeit einfordern. Wer nur einen kleinen Job ausübt, sollte sich auf intensivere Gespräche einstellen.
Härtere Sanktionen und neue Pflichten
Die Reform bringt zudem verschärfte Sanktionen nach § 31a SGB II. Wer Pflichten verletzt, muss mit spürbareren Leistungskürzungen rechnen. Der Übergang zur neuen Grundsicherung erfolgt grundsätzlich ohne Neuantrag. Allerdings müssen Bürgergeld-Beziehende ab dem 1. Juli 2026 beim Weiterbewilligungsantrag zusätzlich die Anlage Vermögen (VM) einreichen — eine neue Anforderung der Jobcenter. Halten Sie Kontoauszüge und Vermögensnachweise bereit.
Was bedeutet das für Minijobber?
An der Freibetragsregelung des § 11b SGB II ändert die Reform zunächst nichts — Ihr Minijob-Freibetrag von bis zu 208,90 Euro bleibt bestehen. Der stärkere Vermittlungsdruck legt aber nahe, einen Minijob als Etappe und nicht als Dauerlösung zu sehen. Alle Details zur Umstellung haben wir im Ratgeber zur neuen Grundsicherung ab Juli 2026 zusammengetragen.
Mit Coaching auf die Reform vorbereiten
Der Vermittlungsvorrang ab Juli 2026 erhöht den Druck. In einem AVGS-geförderten Orientierungscoaching klären wir gemeinsam Ihre nächsten Schritte — kostenlos und individuell.
Kostenloses Erstgespräch buchenLohnt sich der Minijob neben dem Bürgergeld? Fazit und Rechtsquellen
Die Antwort fällt klar aus: Ein Minijob erhöht Ihr verfügbares Gesamteinkommen — trotz Anrechnung. Beim voll ausgeschöpften Minijob behalten Sie 208,90 Euro mehr als den reinen Regelsatz. Da der Bürgergeld-Regelsatz für Alleinstehende 2026 mit 563 Euro unverändert bleibt (Nullrunde), gewinnt jeder selbst verdiente Euro an relativem Gewicht.
Wo der Zuverdienst besonders zählt
Am meisten holen Sie im oberen Verdienstbereich heraus: Von jedem Euro zwischen 520 und 603 Euro bleiben Ihnen 30 Cent anrechnungsfrei. Wer also ohnehin arbeitet, sollte prüfen, ob sich die Stunden bis nahe an die Minijob Grenze aufstocken lassen. Für Schüler und Auszubildende unter 25 lohnt es sich noch mehr, weil dort der gesamte Verdienst bis 603 Euro anrechnungsfrei bleibt.
Die wichtigsten Paragraphen im Überblick
Für die Grundsicherung und Minijob sind diese Vorschriften zentral: § 8 SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze), § 11 und § 11b SGB II (Einkommensanrechnung und Freibeträge), § 60 SGB II (Meldepflicht), § 31a SGB II (Sanktionen) sowie der neue § 3a SGB II (Vermittlungsvorrang ab Juli 2026). Den jeweils aktuellen Wortlaut finden Sie bei gesetze-im-internet.de.
Unsere Empfehlung
Berechnen Sie Ihren individuellen Freibetrag mit dem BMAS-Freibetragsrechner oder lassen Sie sich beim Jobcenter beraten — Ihre Bedarfsgemeinschaft und weitere Einkünfte können das Ergebnis verändern. Wenn Sie den Minijob als Brücke zurück in den ersten Arbeitsmarkt nutzen möchten, unterstützt Sie die Reichweite Akademie als AZAV-zertifizierter Bildungsträger mit AVGS-gefördertem Einzelcoaching. Hilfreich ist auch unser Ratgeber zur Jobsuche nach langer Arbeitslosigkeit.
Key Takeaway
Ein Minijob neben dem Bürgergeld lohnt sich: Bei voll ausgeschöpfter Minijob Grenze von 603 Euro behalten Sie 208,90 Euro anrechnungsfrei. Wichtig sind die unverzügliche Meldung beim Jobcenter (§ 60 SGB II) und der Blick auf die Reform ab Juli 2026, die mit dem Vermittlungsvorrang nach § 3a SGB II den Druck erhöht.
Häufige Fragen
Sie dürfen bis zur Minijob Grenze von 603 Euro monatlich verdienen, ohne dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig wird. Behalten dürfen Sie davon allerdings nicht alles: Bei 603 Euro Verdienst sind 208,90 Euro anrechnungsfrei, der Rest von 394,10 Euro wird auf das Bürgergeld angerechnet. Die Jahresgrenze liegt bei 7.236 Euro.
Das hängt vom gestaffelten Freibetrag nach § 11b SGB II ab. Die ersten 100 Euro bleiben komplett frei, von 100 bis 520 Euro zusätzlich 20 Prozent und von 520 bis 1.000 Euro zusätzlich 30 Prozent. Bei voll ausgeschöptem Minijob von 603 Euro ergibt das einen Freibetrag von 208,90 Euro — so viel mehr haben Sie netto gegenüber dem reinen Regelsatz.
Ja, unbedingt. Nach § 60 SGB II müssen Sie jeden Minijob unverzüglich beim Jobcenter melden, unabhängig von der Höhe des Verdienstes — also auch bei weniger als 100 Euro. Die Anrechnungsfreiheit eines kleinen Betrags entbindet nicht von der Mitteilungspflicht. Reichen Sie Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen ein, sobald die Beschäftigung beginnt.
Eine unterlassene Meldung kann als Sozialbetrug gewertet werden und strafrechtliche Folgen haben. Zu Unrecht bezogenes Bürgergeld müssen Sie zurückzahlen, zusätzlich drohen Bußgelder. Im Zweifel sollten Sie lieber einmal zu viel als zu wenig melden — das Jobcenter erstellt dann einfach einen neuen Bescheid mit der angepassten Leistungshöhe.
Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist ausschließlich Pflicht des Arbeitgebers. Er meldet die geringfügige Beschäftigung an und führt sämtliche Pauschalabgaben dorthin ab. Sie als Beschäftigter müssen hier nichts veranlassen. Ihre eigene Pflicht beschränkt sich auf die Meldung des Minijobs gegenüber dem Jobcenter.
Ja. Schüler und Auszubildende unter 25 Jahren dürfen ihren Minijob-Verdienst bis zur vollen Grenze von 603 Euro komplett anrechnungsfrei behalten (§ 11b Abs. 2b SGB II). Der Verdienst mindert das Bürgergeld der Bedarfsgemeinschaft nicht. Wichtig bleibt trotzdem die Meldung beim Jobcenter, das die Sonderregel im Einzelfall prüft.
Mehrere Minijobs sind erlaubt, aber die 603-Euro-Grenze gilt für die Gesamtsumme aller Beschäftigungen, nicht pro Arbeitgeber. Überschreiten Sie die Grenze, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Beim Bürgergeld zählen ohnehin sämtliche Erwerbseinkommen zusammen und werden nach § 11b SGB II angerechnet. Jeden einzelnen Job müssen Sie dem Jobcenter melden.
Bei einem Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns von 13,90 Euro dürfen Sie 2026 maximal 43,38 Stunden pro Monat arbeiten, um unter der Grenze von 603 Euro zu bleiben. Verdienen Sie mehr als den Mindestlohn pro Stunde, reduziert sich die mögliche Stundenzahl entsprechend, da die 603-Euro-Verdienstgrenze maßgeblich ist.
Ab dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld durch die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende ersetzt. Der neue § 3a SGB II führt einen Vermittlungsvorrang ein und betrifft rund 826.000 aufstockend Beschäftigte direkt. Das Jobcenter kann stärker auf die Ausweitung eines Minijobs drängen. Zusätzlich ist beim Weiterbewilligungsantrag die Anlage Vermögen (VM) einzureichen. Der Freibetrag nach § 11b SGB II bleibt unverändert.
Ein gelegentliches Überschreiten ist unschädlich, wenn es in maximal zwei Kalendermonaten eines Zeitjahres passiert und dabei jeweils das Doppelte der Grenze — also 1.206 Euro — nicht überschritten wird. Die Sozialversicherungsfreiheit bleibt dann erhalten. Beim Bürgergeld führt der höhere Verdienst in dem betroffenen Monat allerdings zu einer entsprechend höheren Anrechnung.
Ja, das verfügbare Gesamteinkommen steigt trotz Anrechnung. Bei voll ausgeschöpftem Minijob behalten Sie 208,90 Euro zusätzlich zum Regelsatz. Besonders im oberen Bereich zwischen 520 und 603 Euro bleiben 30 Cent pro verdientem Euro frei. Da der Regelsatz 2026 nicht steigt (Nullrunde), gewinnt der Zuverdienst zusätzlich an Bedeutung.
Bei 520 Euro: 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 Prozent aus 420 Euro (= 84 Euro), macht 184 Euro Freibetrag. Bei 603 Euro: 100 Euro plus 84 Euro plus 30 Prozent aus den 83 Euro über 520 (= 24,90 Euro), macht 208,90 Euro Freibetrag. Den Rest des Verdienstes rechnet das Jobcenter auf das Bürgergeld an.
Mehr zum Thema finden Sie in unseren Ratgebern zur neuen Grundsicherung ab Juli 2026, zum Nebengewerbe mit Bürgergeld und zur Jobsuche nach langer Arbeitslosigkeit. Als AZAV-zertifizierter Bildungsträger begleitet Sie die Reichweite Akademie mit AVGS-gefördertem Einzelcoaching auf dem Weg zurück in stabile Beschäftigung.
Quellen und weiterführende Informationen
- Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See): Offizielle Informationen zur Geringfügigkeitsgrenze 2026
- Minijob-Magazin (offizielle Publikation): Richtlinien-Update Januar 2026
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: SGB II – § 11b: Absetzbeträge vom Einkommen (Freibetragsregelung)
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: SGB II – § 60: Mitwirkungspflichten (Meldepflicht gegenüber Jobcenter)
- Bundesagentur für Arbeit: Statistiken zu erwerbstätigen Leistungsbeziehenden
- Deutsche Rentenversicherung Bund: Meldepflichten bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 SGB IV)
- Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Bürgergeld-Regelsätze 2026 (Nullrunde)
- AOK-Bundesverband: Minijob-Änderungen 2026, Rentenversicherungsbefreiung
- IHK Nordschwarzwald: Pauschalabgaben und Beurteilungsschema Minijob 2026
- Gegen-Hartz.de (Fachportal Sozialrecht): Reform zur neuen Grundsicherung ab Juli 2026
- Finanztip Verbraucherfinanzen gGmbH: Freibetragsrechner und Rechenbeispiele Bürgergeld + Minijob
- Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: SGB II – Volltext inkl. § 3a n. F. und § 31a (Sanktionen)
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Rechtliche Regelungen können sich ändern; die hier dargestellten Angaben entsprechen dem Stand vom 22. Juni 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

