Das Wichtigste in Kürze

  • Was ist Arbeitslosengeld 1? Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach SGB III — finanziert aus Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
  • Anspruch: Anwartschaftszeit von 12 Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten.
  • Höhe: 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) — 67 % mit Kind; Arbeitslosengeld-Höchstsatz orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Dauer: 6 bis 24 Monate — gestaffelt nach Alter und Versicherungszeit in den letzten fünf Jahren.
  • Antrag: Persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit am ersten Tag der Arbeitslosigkeit plus formaler Antrag (online möglich).
  • Sperrzeit: Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund 12 Wochen Ruhen des Anspruchs — die Gesamtdauer verkürzt sich um ein Viertel.
  • Tipp: Zeit während des ALG-Bezugs nutzen — mit einem AVGS-Bewerbungscoaching gezielt zurück in den Beruf.

Was ist Arbeitslosengeld 1?

Das Arbeitslosengeld 1 — umgangssprachlich ALG 1, juristisch korrekt einfach Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III — ist die zentrale Versicherungsleistung für Menschen, die arbeitslos werden. Es handelt sich nicht um eine staatliche Fürsorgeleistung, sondern um eine Versicherungsauszahlung: Wer in der Vergangenheit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet hat, hat durch seine monatlichen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einen Anspruch erworben. Dieser Anspruch wird im Leistungsfall ausgelöst — vergleichbar mit einer Kfz-Versicherung, die nach einem Unfall zahlt.

Rechtsgrundlage ist das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit führt die Arbeitslosenversicherung als bundesweite Sozialversicherung, die Agenturen für Arbeit vor Ort setzen die Regelungen um. Für jeden versicherungspflichtig Beschäftigten fließen derzeit 2,6 Prozent des Bruttolohns in die Arbeitslosenversicherung — hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Aus diesem Topf werden im Leistungsfall das Arbeitslosengeld, Qualifizierungs­angebote, der Vermittlungsdienst und Instrumente wie der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) finanziert.

Die Höhe des Arbeitslosengelds orientiert sich am letzten Einkommen. Das unterscheidet ALG 1 grundlegend von der steuerfinanzierten Grundsicherung. Wer vor der Arbeitslosigkeit gut verdient hat, erhält entsprechend mehr ALG 1 — wer wenig verdient hat, entsprechend weniger. Das System folgt dem Versicherungsgedanken: Leistung nach eingezahltem Beitrag, bis zu einer Obergrenze (Beitragsbemessungsgrenze).

60 %
vom pauschalierten Nettoentgelt — 67 % mit Kind
12 Mon.
Anwartschaftszeit innerhalb von 30 Monaten
§ 136
SGB III — Anspruch auf Arbeitslosengeld

ALG 1 vs. ALG 2 / Bürgergeld — der Unterschied

Die beiden Leistungen werden häufig verwechselt. Der Unterschied ist fundamental: Arbeitslosengeld 1 ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung nach SGB III. Sie wird unabhängig vom Vermögen oder Einkommen des Partners gezahlt — Anspruch und Höhe richten sich ausschließlich nach den früheren Beitragszeiten und dem früheren Einkommen. Bürgergeld — das seit 2023 den Begriff „ALG 2“ ersetzt — ist dagegen eine steuerfinanzierte Grundsicherung nach SGB II. Sie wird nach Bedürftigkeit gezahlt: Das Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft wird geprüft, Einkommen wird angerechnet, und die Leistung orientiert sich an einem gesetzlich definierten Regelbedarf.

Praktisch bedeutet das: Wer Anspruch auf ALG 1 hat, erhält zunächst diese Leistung. Reicht ALG 1 für den Lebensunterhalt nicht aus — zum Beispiel bei niedrigem Einkommen in den letzten 12 Monaten oder hoher Kindzahl — kann ergänzendes Bürgergeld (sogenanntes „Aufstocken“) beantragt werden. Nach Auslaufen des ALG-1-Anspruchs rutschen Arbeitslose in den Bürgergeld-Bezug. Wer sich jetzt mit der neuen Rechtslage beschäftigen möchte, findet die wichtigsten Änderungen in unserem Ratgeber zur neuen Grundsicherung ab 2026.

Wer zahlt Arbeitslosengeld 1? Die Arbeitslosenversicherung

Gezahlt wird das Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit, konkret über die zuständige örtliche Agentur für Arbeit. Diese agiert als Versicherungsträger — sie verwaltet die Beiträge, prüft Anträge, zahlt die Leistung aus und bietet parallel Beratung, Vermittlung und Fördermaßnahmen an. Der Gesetzgeber hat der Bundesagentur damit eine Doppelrolle zugewiesen: Sie ist gleichzeitig Leistungsträgerin und Vermittlerin. Das erklärt, warum die Agentur nicht nur Geld überweist, sondern auch aktiv auf die Rückkehr in Beschäftigung hinwirkt — und bei mangelnder Mitwirkung Sanktionen aussprechen kann.

Der aktuelle Arbeitsmarkt ist der zentrale Kontext für jeden ALG-1-Bezieher. Einen Überblick über die aktuelle Lage, offene Stellen und Arbeitslosenzahlen geben wir in unserem Arbeitsmarktbericht.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nicht jeder Jobverlust führt automatisch zum Arbeitslosengeld-Anspruch. Das Gesetz knüpft den Anspruch an drei wesentliche Arbeitslosengeld-Voraussetzungen (§ 137 SGB III): Anwartschaftszeit, Arbeitslosigkeit und persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit. Alle drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Wer nur zwei davon erfüllt, erhält kein Arbeitslosengeld.

Anwartschaftszeit — 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung

Die wichtigste Hürde ist die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III. Sie ist erfüllt, wenn Sie innerhalb der sogenannten Rahmenfrist mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Versicherungspflichtig heißt in der Regel: ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit Abführung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Minijobs zählen nicht dazu, weil in ihnen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fließen. Auch selbstständige Tätigkeiten zählen nicht — es sei denn, Sie sind freiwillig in die Arbeitslosenversicherung gewechselt.

Die 12 Monate müssen nicht am Stück zusammenhängen. Mehrere kürzere Arbeitsverhältnisse, die innerhalb der Rahmenfrist liegen, werden addiert. Auch Zeiten mit Kurzarbeitergeld zählen weiterhin als versicherungspflichtige Beschäftigung — was bei Betroffenen früherer Krisenzeiten häufig Entwarnung bedeutet. Elterngeld-Bezugszeiten werden dagegen nicht als Versicherungszeit gewertet, sie können aber die Rahmenfrist verlängern.

Rahmenfrist — 30 Monate Betrachtungszeitraum

Die Rahmenfrist (§ 143 SGB III) ist der Zeitraum, in dem die 12 Monate Versicherungszeit liegen müssen. Sie beträgt grundsätzlich 30 Monate und reicht vom Tag der Arbeitslosmeldung rückwärts. Wer sich heute arbeitslos meldet, schaut also 2,5 Jahre zurück. In diesem Zeitraum müssen mindestens 12 Monate Versicherungspflicht liegen.

Bestimmte Zeiten verlängern die Rahmenfrist rückwirkend — etwa Elternzeit, Pflege von Angehörigen oder länger dauernde Krankheit. Das ist besonders für Eltern wichtig, die nach einer längeren Elternzeit arbeitslos werden: Die Rahmenfrist schiebt sich entsprechend nach hinten, sodass auch Beschäftigungszeiten vor der Elternzeit mitzählen können.

Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit und Meldung

Zur Anwartschaft müssen zwei weitere Bedingungen hinzukommen. Zum einen muss Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegen: Sie stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis, bemühen sich aktiv um eine Arbeit und stehen der Vermittlung objektiv zur Verfügung. Zum anderen müssen Sie sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben — das geht in der Regel nur am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, online vorbereitet, aber persönlich bestätigt.

Die Verfügbarkeit ist gesetzlich eng gefasst: Sie müssen mindestens 15 Stunden pro Woche einem Vermittlungsvorschlag der Agentur folgen können und bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Eine längere Reise ins Ausland, eine akute Krankheit oder eine Betreuungsverpflichtung ohne Vertretung können die Verfügbarkeit — und damit den Anspruch — einschränken.

Sonderfälle: Kurzarbeit, Selbstständige, Berufseinsteiger

Einige Personengruppen müssen besondere Regeln beachten. Kurzarbeitergeld ist keine Arbeitslosigkeit — Sie bleiben im Beschäftigungsverhältnis und erwerben weiter Anwartschaft. Selbstständige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, es sei denn, sie haben sich innerhalb der ersten drei Monate nach Gründung freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert. Berufseinsteiger ohne ausreichende Beitragszeit haben in der Regel noch keinen ALG-Anspruch — hier greift im Regelfall das Bürgergeld.

Eine besondere Situation ist der Wechsel aus längerer Krankheit. Wer nach Krankengeldbezug arbeitsunfähig bleibt und aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann — je nach Konstellation — Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (sogenanntes „Nahtlosigkeits-ALG“ nach § 145 SGB III) erhalten. Mehr dazu liefert unser Ratgeber zur Wiedereingliederung nach Krankheit.

Arbeitslos melden — wann und wo?

Die Meldung bei der Agentur für Arbeit ist ein zentraler Baustein für den ALG-Anspruch. Zwei Meldungen sind zu unterscheiden: die Meldung als arbeitssuchend und die Meldung als arbeitslos. Beide dienen unterschiedlichen Zwecken, haben unterschiedliche Fristen — und werden häufig verwechselt. Einen ausführlichen Leitfaden zur Meldung liefert unser Cluster-Artikel Arbeitslos melden 2026 — Anleitung, Fristen und häufige Fehler.

Arbeitssuchend vs. arbeitslos melden — der Unterschied

Die Meldung als arbeitssuchend ist eine vorausschauende Meldung. Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden — sobald Sie Kenntnis vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses haben (§ 38 SGB III). Für Kündigungen mit kürzerer Kündigungsfrist gilt: Meldung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden. Mit der Meldung aktiviert die Agentur den Vermittlungsdienst und vermeidet einen „ALG-losen“ Zeitraum zwischen Jobverlust und neuem Job.

Die Meldung als arbeitslos ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie erfolgt am ersten Tag der Arbeitslosigkeit selbst — also am Tag nach dem letzten Arbeitstag. Nur durch diese persönliche Meldung wird der Arbeitslosengeld-Anspruch ausgelöst; ein verspätetes Melden kostet Sie Tage, an denen kein ALG gezahlt wird. Wer etwa nach dem 30. April arbeitslos wird, muss sich am 1. Mai melden — nicht erst in der folgenden Woche.

Beide Meldungen können über das eService-Portal der Bundesagentur für Arbeit vorbereitet oder online komplett abgewickelt werden. Für die arbeitslose Meldung ist je nach Konstellation zusätzlich ein persönlicher Termin erforderlich — häufig per Video-Identifikation möglich.

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Arbeitslosengeld beantragen

Die bloße Meldung als arbeitslos reicht für die Zahlung des Arbeitslosengelds nicht aus — zusätzlich ist ein formaler Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Das ist in der Praxis der zweite Schritt: Sie melden sich arbeitslos und reichen gleichzeitig oder kurz darauf die Antragsunterlagen ein. Der Antrag kann auch rückwirkend innerhalb von drei Monaten gestellt werden — wichtig ist aber die fristgerechte Meldung, sonst werden Tage oder Wochen Leistung „verschenkt“.

Der Antrag wird heute überwiegend online beantragt — über das eService-Portal der Bundesagentur für Arbeit. Nach der Registrierung mit dem neuen Personalausweis oder einem Benutzerkonto führt ein Assistent Schritt für Schritt durch das Antragsformular. Die wesentliche Arbeitsbescheinigung wird vom Arbeitgeber elektronisch direkt an die Agentur übermittelt — Sie sollten dennoch eine Kopie anfordern.

Wer sich den Antragsweg im Detail anschauen möchte: Unser Cluster-Artikel Arbeitslosengeld beantragen 2026 — Unterlagen, Fristen, Online-Antrag behandelt alle Unterlagen, Sonderfälle und typische Fehler in der Tiefe.

Die wichtigsten Unterlagen auf einen Blick

Folgende Dokumente sollten Sie vor dem Antrag zusammensuchen — je vollständiger die Unterlagen, desto schneller die Bearbeitung:

  • Personalausweis oder Reisepass zur Identitätsprüfung
  • Steuer-Identifikationsnummer (11-stellig, im letzten Steuerbescheid)
  • Sozialversicherungsausweis mit Rentenversicherungsnummer
  • Bankverbindung für die ALG-Zahlung (IBAN)
  • Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers (elektronisch übermittelt)
  • Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag
  • Lebenslauf und Nachweise über frühere Beschäftigungen
  • Nachweise zu Kindern (Geburtsurkunden / Steuerdaten) — relevant für 67 %-Satz
  • Krankenversicherungsnachweis — Beginn der freiwilligen Weiterversicherung wird oft gleich miterledigt

Wer parallel über den Schritt in die Selbstständigkeit nachdenkt, sollte schon beim Antrag prüfen, ob Gründungszuschuss oder ein AVGS-gefördertes Gründercoaching passen könnten — beides setzt einen bestehenden ALG-1-Anspruch voraus.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Die Höhe des Arbeitslosengelds ist für die meisten Betroffenen die wichtigste Frage — und gleichzeitig die am häufigsten unterschätzte Rechenoperation. Das Arbeitslosengeld berechnen wirkt auf den ersten Blick einfach („60 Prozent vom Netto“), ist in der Praxis aber deutlich komplexer. Schuld daran ist das pauschalierte Leistungsentgelt, das nicht dem echten Nettolohn entspricht, sondern einer gesetzlichen Rechengröße. Die Details — mit Rechenbeispielen, Steuerklassen-Effekten und einem interaktiven Rechner — finden Sie im Cluster Arbeitslosengeld berechnen 2026 sowie im Arbeitslosengeld-Rechner 2026.

60 % oder 67 % vom pauschalierten Nettoentgelt

Die Grundformel ist klar geregelt: Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Personen mit mindestens einem Kind, für das Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht, erhalten 67 Prozent (§ 149 SGB III). Entscheidend ist nicht das tatsächlich überwiesene Nettoentgelt des letzten Monats, sondern das Leistungsentgelt: Vom Bemessungsentgelt zieht die Agentur pauschal Sozialversicherungsbeiträge (21 Prozent) und Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse ab. Genau diese Pauschalierung führt dazu, dass das ausgezahlte ALG 1 oft niedriger ist als eine einfache „60 Prozent vom Netto“-Rechnung vermuten lässt.

Die Steuerklasse zum 1. Januar des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, ist entscheidend. Ein rechtzeitiger Wechsel — zum Beispiel von Steuerklasse V in Steuerklasse III bei Verheirateten — kann das ALG 1 spürbar erhöhen. Der Wechsel muss allerdings vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgen, rein taktische Änderungen nach Arbeitslosmeldung werden nicht anerkannt.

Bemessungsgrundlage — die letzten 12 Monate

Grundlage der Berechnung ist das Bemessungsentgelt (§ 150 SGB III): das durchschnittliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Entstehen des Anspruchs. Dieser Bemessungszeitraum wird aus den Entgeltbescheinigungen rekonstruiert. Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen anteilig mit, Überstunden nur, wenn sie regelmäßig und vertraglich zugesichert waren. Zeiten mit Kurzarbeitergeld oder Elterngeld werden besonders behandelt — sie werden entweder anhand des fiktiven Ursprungsentgelts berücksichtigt oder über eine längere Rahmenberechnung abgebildet.

Wer in den letzten 12 Monaten kein ausreichendes beitragspflichtiges Entgelt hatte — etwa wegen Krankheit, Elternzeit oder Teilzeit — erhält eine Fiktivberechnung: Die Agentur stuft Sie dann nach Qualifikation in eine von vier Entgeltgruppen ein (ähnlich Tarifgruppen) und berechnet das ALG 1 daraus. Fiktivberechnungen führen oft zu spürbaren Einschnitten und sollten durch eine vollständige Unterlagen­einreichung möglichst vermieden werden.

Beispielrechnung und Arbeitslosengeld-Höchstsatz

Eine kompakte Beispielrechnung verdeutlicht das Prinzip: Nehmen wir ein Bruttoeinkommen von 3.600 Euro pro Monat über die letzten 12 Monate. Das Bemessungsentgelt beträgt damit rund 118 Euro pro Kalendertag (3.600 Euro × 12 ÷ 365). Nach Abzug der pauschalen Sozialabgaben (21 Prozent) und der Lohnsteuer nach Steuerklasse IV ergibt sich ein Leistungsentgelt von etwa 73 Euro pro Kalendertag. 60 Prozent davon sind rund 44 Euro — das entspricht einem monatlichen Arbeitslosengeld von etwa 1.320 Euro. Mit einem Kind (67 Prozent) wären es ca. 1.475 Euro. Die tatsächlichen Werte weichen durch Freibeträge und aktuelle Lohnsteuertabellen leicht ab — der Rechner der Bundesagentur liefert den verbindlichen Betrag.

Der Arbeitslosengeld-Höchstsatz — in der Praxis oft als „maximales Arbeitslosengeld“ bezeichnet — orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Für 2026 gilt als Richtwert: In den alten Bundesländern liegt das maximale ALG bei etwa 2.940 Euro monatlich, in den neuen Bundesländern bei rund 2.890 Euro — jeweils abhängig von Steuerklasse und Kinderzahl. Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat, zahlt nicht proportional mehr Beiträge und erhält im Leistungsfall folglich auch nicht proportional mehr Arbeitslosengeld.

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Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?

Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds ist im § 147 SGB III geregelt und hängt von zwei Faktoren ab: der Versicherungszeit in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Alter. Je länger Sie eingezahlt haben und je älter Sie sind, desto länger erhalten Sie ALG 1 — bis maximal 24 Monate. Den ausführlichen Überblick mit allen Sonderfällen — inklusive Altersstaffel, Rahmenfrist und Restanspruch — finden Sie im Cluster Arbeitslosengeld Dauer 2026.

Altersstaffel 12 bis 24 Monate

Die gesetzliche Staffelung der Anspruchsdauer auf einen Blick:

  • Bis 49 Jahre: maximal 12 Monate — bei 24 Monaten Beitragszeit.
  • Ab 50 Jahren: maximal 15 Monate — bei 30 Monaten Beitragszeit.
  • Ab 55 Jahren: maximal 18 Monate — bei 36 Monaten Beitragszeit.
  • Ab 58 Jahren: maximal 24 Monate — bei 48 Monaten Beitragszeit.

Für kürzere Versicherungszeiten gelten entsprechend kürzere Bezugsdauern. Bereits mit 12 Monaten Beitragszeit entsteht ein Anspruch von 6 Monaten ALG 1. Wird die Arbeitslosigkeit durch eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen und jemand wird erneut arbeitslos, kann der Restanspruch innerhalb von vier Jahren weiter genutzt werden — er verfällt also nicht sofort. Für ältere Arbeitnehmer in Jobsuche ab 50 ist diese Staffelung besonders relevant, weil sie Planungssicherheit für längere Übergangsphasen schafft.

Sperrzeit — wenn der Anspruch ruht

Eine Sperrzeit bedeutet: Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber die Zahlung ruht für eine bestimmte Zeit — und zugleich verkürzt sich die gesamte Anspruchsdauer um den Sperrzeit­zeitraum. Geregelt ist die Sperrzeit in § 159 SGB III und wird von der Agentur für Arbeit nach strikten Kriterien verhängt. Wer ihren Mechanismus versteht, kann sie meist vermeiden — oder erfolgreich widersprechen.

Wann droht eine Sperrzeit?

Die häufigsten Sperrzeittatbestände sind:

  • Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (12 Wochen): Eigenkündigung ohne wichtigen Grund oder Aufhebungsvertrag zu ungünstigen Konditionen. Dies ist die praktisch relevanteste Sperrzeit — sie betrifft auch viele einvernehmliche Trennungen, bei denen Arbeitnehmer nicht an die sozialrechtlichen Folgen denken.
  • Sperrzeit bei Arbeitsablehnung (3 Wochen beim ersten Mal): Ablehnung eines zumutbaren Vermittlungsvorschlags oder Abbruch einer zugewiesenen Maßnahme.
  • Sperrzeit bei verspäteter Arbeitslosmeldung (1 Woche): Wer die Frist zur arbeitssuchenden Meldung versäumt.
  • Sperrzeit bei Meldeversäumnis (1 Woche): Nichterscheinen zu einem Termin der Agentur ohne wichtigen Grund.

Die 12-Wochen-Sperrzeit bei Eigenkündigung ist der häufigste Streitfall. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen „Eigenkündigung“ und „Kündigung durch den Arbeitgeber“: Nur erstere löst die 12-Wochen-Sperre aus. Ein Aufhebungsvertrag, der im Kern eine Eigenkündigung ersetzt (zum Beispiel als goldene Brücke vor einer drohenden betriebsbedingten Kündigung), wird sperrzeit­rechtlich häufig wie eine Eigenkündigung behandelt — es sei denn, die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung wären ohnehin erfüllt gewesen und die Abfindung entspricht dem Rahmen des § 1a Kündigungsschutzgesetz.

Was tun bei Sperrzeit?

Wird eine Sperrzeit im Bescheid festgesetzt, bleibt Ihnen ein Monat für den schriftlichen Widerspruch. Entscheidend ist der wichtige Grund: Mobbing am Arbeitsplatz, nachweisbare gesundheitliche Belastung, Pflege naher Angehöriger, Umzug wegen Heirat oder die Zusage einer neuen Festanstellung können eine Eigenkündigung rechtfertigen — und damit die Sperrzeit aufheben. Der Grund muss konkret belegt werden, zum Beispiel durch ärztliche Atteste, Zeugenaussagen oder die Kopie des neuen Arbeitsvertrags.

Parallel stellt sich die Frage: Wovon leben während der 12 Wochen Sperre? Wer keine Rücklagen hat, kann in dieser Zeit Bürgergeld beantragen — das prüft das Jobcenter nach SGB II. Der Bürgergeld-Anspruch besteht unabhängig von der Sperrzeit, solange die Bedürftigkeit gegeben ist. Alle Ausnahmen, der Widerspruchsweg und konkrete Überbrückungs-Lösungen stehen im Cluster-Artikel Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 2026.

„Eine Sperrzeit ist kein Urteil, sondern ein Bescheid — und Bescheide kann man anfechten. Wer einen wichtigen Grund nachweisen kann, hat realistische Chancen.“

Stefan Bergmann, Reichweite Akademie

Arbeitslosengeld + AVGS-Coaching — schneller zurück in den Job

Arbeitslosengeld zu beziehen ist keine Strafe — es ist eine Versicherungsleistung, für die Sie Beiträge gezahlt haben. Gleichzeitig ist der ALG-1-Bezug ein zeitlich begrenztes Fenster: Je nach Alter und Versicherungszeit bleiben Ihnen 6 bis 24 Monate, um eine neue Perspektive zu finden. Wer diese Zeit strategisch nutzt, landet beruflich nicht selten besser als vorher. Der Schlüssel dazu ist das richtige Coaching — und genau hier setzt der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) an.

Der AVGS ist ein Rechtsanspruch nach § 45 SGB III: Wer länger als sechs Wochen arbeitslos gemeldet ist, kann bei der Agentur für Arbeit einen Gutschein für ein Einzelcoaching beantragen. Die Kosten übernimmt zu 100 Prozent die Arbeitsagentur — bei einem AZAV-zertifizierten Bildungsträger wie der Reichweite Akademie. Die Inhalte sind individuell: Bewerbungsstrategie, Bewerbungsunterlagen, Vorstellungsgespräch, LinkedIn-Profil, berufliche Neuorientierung, Vorbereitung auf Selbstständigkeit. Das Coaching ist Einzelcoaching — nicht Kurs, nicht Seminar, nicht Gruppencoaching — individuell auf Ihre Lebenssituation zugeschnitten.

Die Reichweite Akademie ist AZAV-zertifiziert (DeuZert, Zertifikat B 45912 1520), hat bereits über 500 erfolgreiche Coachings durchgeführt und bietet ihre Programme in Berlin oder online deutschlandweit an. Alle Maßnahmen sind zu 100 Prozent kostenlos mit AVGS — ohne Eigenanteil, ohne versteckte Kosten. Der Start ist innerhalb von 48 h möglich, sobald der Gutschein vorliegt. Wer vorab den Ablauf verstehen möchte, findet in unserem Leitfaden zum AVGS-Coaching-Ablauf alle Schritte detailliert erklärt.

Einzelcoaching vor Ort oder als Online-Coaching

Ein entscheidender Punkt für viele ALG-1-Bezieher: Das Online-Coaching ist seit der Corona-Pandemie eine anerkannte Regelform der AVGS-Maßnahmen. Die Agentur für Arbeit akzeptiert Online-Coaching bundesweit und stellt den AVGS entsprechend aus. Das bedeutet: Auch wer nicht in Berlin wohnt, kann sich aus ganz Deutschland für das Online-Coaching der Reichweite Akademie entscheiden — per Video, mit strukturierten Arbeitsmaterialien und einem festen Coach als Ansprechpartner. Für Berliner Teilnehmer bleibt das Coaching vor Ort im Büro in Kreuzberg eine gleichwertige Alternative.

Typische Coaching-Pfade je nach Lebenssituation: Das Bewerbungscoaching richtet sich an alle, die zurück in eine abhängige Beschäftigung wollen — inklusive Analyse der bisherigen Unterlagen, Aufbau einer neuen Bewerbungsstrategie, Vorstellungsgespräch-Training und LinkedIn-Optimierung. Das Jobcoaching begleitet den ersten Monat im neuen Job — zum Beispiel bei Quereinsteigern. Das Gründercoaching bereitet den Wechsel in die Selbstständigkeit vor — inklusive Businessplan und Antrag auf Gründungszuschuss. Das Orientierungscoaching hilft, wenn die berufliche Richtung noch unklar ist. Welcher Pfad passt, klären wir kostenfrei im Erstgespräch.

Wichtig ist der Zeitfaktor: Der AVGS ist in der Regel auf drei Monate ab Ausstellung befristet, die Maßnahme selbst läuft je nach Modul 50 bis 100 Stunden. Wer die Ausstellung hinausschiebt, verschwendet wertvolle Bezugszeit — denn je früher im ALG-1-Bezug Sie strategisch arbeiten, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, den nächsten Job noch während der Leistungsdauer zu finden.

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Key Takeaway

Arbeitslosengeld 1 ist keine Almosen, sondern eine Versicherungsleistung — mit klaren Anspruchsvoraussetzungen (Anwartschaftszeit, Arbeitslosigkeit, Meldung), einer einkommensabhängigen Höhe (60 bzw. 67 Prozent vom pauschalierten Nettoentgelt) und einer altersabhängigen Bezugsdauer (6 bis 24 Monate). Wer die Mechanik versteht, Fristen einhält und die Zeit während des Bezugs mit einem AVGS-Coaching strategisch nutzt, schafft oft einen besseren beruflichen Neustart als vor dem Jobverlust.

Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld 2026

ALG 1 ist eine Versicherungsleistung nach SGB III — sie setzt 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten voraus und berechnet sich aus dem früheren Einkommen (60 bzw. 67 Prozent). Bürgergeld (früher ALG 2) ist dagegen eine steuerfinanzierte Grundsicherung nach SGB II, die nach Bedürftigkeit gezahlt wird. Wer Anspruch auf ALG 1 hat, erhält zuerst diese Leistung — Bürgergeld greift ergänzend oder nach Auslaufen.

60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent. Der Arbeitslosengeld-Höchstsatz richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze — in Westdeutschland liegt das maximale ALG 2026 bei rund 2.940 Euro monatlich, in Ostdeutschland bei ca. 2.890 Euro. Die konkrete Höhe hängt vom Bemessungsentgelt der letzten 12 Monate und von der Steuerklasse ab.

Zwischen 6 und 24 Monaten — abhängig von Alter und Versicherungszeit in den letzten fünf Jahren. Jüngere Arbeitnehmer erhalten ALG 1 in der Regel 6 bis 12 Monate, ab 50 Jahren staffelt sich die Bezugsdauer: bis zu 15 Monate ab 50, 18 Monate ab 55 und 24 Monate ab 58 Jahren bei entsprechender Beitragszeit.

Arbeitssuchend müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag melden, bei kurzfristigen Kündigungen innerhalb von drei Tagen. Arbeitslos melden Sie sich persönlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Wer die Fristen versäumt, riskiert eine einwöchige Sperrzeit.

Personalausweis, Steuer-Identifikationsnummer, Sozialversicherungsausweis, Bankverbindung, Arbeitsbescheinigung des letzten Arbeitgebers (wird elektronisch übermittelt), Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag, Lebenslauf und Nachweise zu Kindern. Die Agentur für Arbeit stellt online eine individuelle Checkliste bereit.

In der Regel droht eine 12-wöchige Sperrzeit, in der kein ALG gezahlt wird — zusätzlich verkürzt sich die Gesamtbezugsdauer um ein Viertel. Wichtige Gründe wie Mobbing, gesundheitliche Gründe, eine neue Festanstellung oder ein Umzug wegen Eheschließung können eine Sperrzeit vermeiden. Gegen den Sperrzeitbescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.

Ja — eine Nebentätigkeit bis zu 15 Stunden pro Woche ist erlaubt, die Arbeitslosigkeit bleibt bestehen. Der Verdienst bis zum Freibetrag von 165 Euro monatlich wird nicht angerechnet, darüber hinausgehende Einkünfte werden vom ALG abgezogen. Nebentätigkeiten müssen vor Aufnahme der Agentur für Arbeit gemeldet werden.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist ein Anspruch nach § 45 SGB III. Er deckt ein Einzelcoaching bei einem AZAV-zertifizierten Bildungsträger zu 100 Prozent ab — ohne Eigenanteil. Wer länger als sechs Wochen arbeitslos ist, hat in der Regel einen Rechtsanspruch auf den AVGS. Die Reichweite Akademie bietet diese Coachings in Berlin oder online deutschlandweit an — Start innerhalb von 48 h.

Ja. Der Antrag kann vollständig online über das eService-Portal der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Nach Registrierung mit dem neuen Personalausweis oder einem Benutzerkonto führt ein Assistent durch das Formular. Dokumente lassen sich als Upload hinzufügen, die Arbeitsbescheinigung wird elektronisch vom Arbeitgeber übermittelt. Ein persönlicher Termin kann häufig per Video-Identifikation erfolgen.

Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Prüfen Sie den angegebenen Ablehnungsgrund genau — häufige Gründe sind eine nicht erfüllte Anwartschaftszeit, verspätete Meldung oder Sperrzeit bei Eigenkündigung. Eine unabhängige Beratung durch Sozialverbände oder einen Fachanwalt für Sozialrecht erhöht die Erfolgsaussichten erheblich; bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Weg zum Sozialgericht offen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld — Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  2. Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslos melden und Arbeit finden — Übersicht und Online-Antrag
  3. Gesetze im Internet: § 136 SGB III — Anspruch auf Arbeitslosengeld
  4. Gesetze im Internet: § 142 SGB III — Anwartschaftszeit
  5. Gesetze im Internet: § 147 SGB III — Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
  6. Gesetze im Internet: § 149 SGB III — Höhe des Arbeitslosengelds
  7. Gesetze im Internet: § 159 SGB III — Ruhen bei Sperrzeit

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Rechtliche Regelungen können sich ändern; die hier dargestellten Werte und Regeln entsprechen dem Stand vom 15. April 2026. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Agentur für Arbeit, einen Fachanwalt für Sozialrecht oder anerkannte Sozialverbände.