Das Wichtigste in Kürze
- Grundregel: 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) — 67 % mit mindestens einem Kind.
- Bemessungsentgelt: Durchschnitt des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts der letzten 12 abgerechneten Monate.
- Pauschale Abzüge: 21 % Sozialversicherung + Lohnsteuer nach Steuerklasse — daraus entsteht das Leistungsentgelt.
- Höchstsatz 2026: rund 2.940 € West / 2.890 € Ost monatlich (abhängig von Steuerklasse und Kind).
- Steuerklasse: Maßgeblich ist die Klasse am 1. Januar des Anspruchsjahres — rechtzeitiger Wechsel kann das ALG erhöhen.
- Fiktivberechnung: Ohne ausreichende Beitragszeit erfolgt eine Einstufung nach Qualifikationsgruppe — meist niedriger.
- Tipp: Reicht das ALG nicht? Das AVGS-Bewerbungscoaching beschleunigt den Wiedereinstieg — 100 % kostenlos.
Dieser Beitrag ist Teil unseres umfassenden Pillar-Ratgebers. Den vollständigen Überblick zu Anspruch, Antrag, Bezugsdauer und Sperrzeit finden Sie im Arbeitslosengeld-Ratgeber 2026.
Die Kurzformel — 60 % oder 67 %
Die gesetzliche Grundregel zur Berechnung des Arbeitslosengelds ist in § 149 SGB III klar geregelt und kennt nur zwei Sätze: 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts für die Mehrheit der Anspruchsberechtigten — und 67 Prozent für Personen mit mindestens einem Kind, für das Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht. So einfach diese Formel auf den ersten Blick wirkt: Sie bezieht sich nicht auf das Netto Ihrer letzten Lohnabrechnung, sondern auf eine eigens definierte Rechengröße. Genau diese Pauschalierung ist der Hauptgrund, warum das tatsächlich überwiesene ALG 1 bei den meisten Empfängern niedriger ausfällt als der Bauchwert vermuten lässt.
60 % — der Regelsatz
Der Regelsatz von 60 Prozent gilt für alle Anspruchsberechtigten ohne Kind und für Verheiratete ohne Kinderfreibetrag. Der Prozentsatz wird auf das Leistungsentgelt angewendet, das die Agentur für Arbeit aus dem Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate ableitet. Der Wert wird nicht monatlich, sondern kalendertäglich ermittelt — die Agentur multipliziert das Tagesleistungsentgelt mit der Anzahl der Kalendertage im Monat (in der Regel 30) und überweist diesen Betrag.
67 % — mit Kind(ern)
Der erhöhte Satz von 67 Prozent gilt, sobald mindestens ein Kind in der Lohnsteuerkarte als Kinderfreibetrag eingetragen ist — unabhängig davon, ob das Kind bei Ihnen oder beim anderen Elternteil wohnt. Die Wirkung ist erheblich: Aus 1.500 Euro ALG bei 60 Prozent werden bei gleicher Bemessungsgrundlage rund 1.675 Euro bei 67 Prozent. Wer ein Kind hat, sollte deshalb sicherstellen, dass die Kinderfreibetrags-Eintragung in der Lohnsteuerkarte zum 1. Januar des Anspruchsjahres aktuell ist — sonst greift fälschlich der niedrigere 60-Prozent-Satz.
Weiterer Praxis-Tipp: Auch bei getrennt lebenden Elternteilen gilt der 67-Prozent-Satz für beide, sofern beide den halben Kinderfreibetrag eingetragen haben. Bei alleinerziehenden Personen ist die Eintragung in der Regel automatisch korrekt; bei Trennungen lohnt sich ein Blick in die ELStAM-Daten beim Finanzamt.
Die Bemessungsgrundlage — worauf 60/67 % berechnet werden
Die zentrale Rechengröße ist das Bemessungsentgelt nach § 150 SGB III. Das ist nicht Ihr letzter Bruttolohn und nicht Ihr durchschnittliches Bruttogehalt im Lebenslauf, sondern: das durchschnittliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten 12 abgerechneten Kalendermonate vor dem Entstehen des Anspruchs. Aus diesem Bemessungsentgelt entwickelt die Agentur das pauschalierte Leistungsentgelt — und auf dieses werden dann die 60 oder 67 Prozent angewendet.
Das pauschalierte Nettoentgelt
Vom Bemessungsentgelt zieht die Agentur für Arbeit pauschal zwei Posten ab: 21 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge (eine gesetzlich fixierte Pauschale, die die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abbildet) sowie die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse, gegebenenfalls inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, soweit anwendbar. Was übrig bleibt, ist das Leistungsentgelt — und auf diesen Wert greift die 60/67-Prozent-Formel.
Maßgeblich ist die Steuerklasse, die zum 1. Januar des Jahres in Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen war, in dem der ALG-Anspruch entsteht. Wer im April 2026 arbeitslos wird, dessen Steuerklasse vom 1. Januar 2026 zählt — selbst wenn sie sich danach geändert hat. Diese Stichtagsregel ist der Grund, warum ein Steuerklassen-Wechsel gut geplant sein will: Der Antrag auf Wechsel beim Finanzamt wirkt erst ab dem Folgemonat, oft auch erst zum Jahreswechsel. Wer absehbar arbeitslos wird, sollte spätestens im Vorjahr handeln.
Warum nicht das echte Netto?
Die Pauschalierung erfüllt drei Funktionen: Sie entlastet die Agentur für Arbeit von der individuellen Berechnung jeder einzelnen Lohnsteuer- und Sozialversicherungssituation, sie schafft Berechnungssicherheit über die Bezugsdauer hinweg (sonst müsste jeden Monat neu gerechnet werden), und sie verhindert, dass kurzfristige Einmalzahlungen oder steueroptimierte Konstruktionen die Leistungshöhe verzerren. Der Nachteil aus Sicht der Anspruchsberechtigten: Das pauschalierte Netto ist in vielen Fällen niedriger als das reale Netto, weil reale Freibeträge (Werbungskosten, Kinderbetreuung, Vorsorgepauschalen) nicht berücksichtigt werden.
Der Bemessungszeitraum (12 Monate)
Der Bemessungszeitraum umfasst die zwölf vor dem Anspruchstag abgerechneten Kalendermonate, in denen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. „Abgerechnet“ heißt: Der Lohnabrechnungsvorgang ist abgeschlossen — laufende, noch nicht abgerechnete Monate fallen heraus. Wer am 5. April 2026 arbeitslos wird, dessen Bemessungszeitraum reicht in der Regel von April 2025 bis März 2026.
Liegen im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt — etwa wegen langer Krankheit oder Elternzeit — wird die erweiterte Bemessungsperiode auf bis zu zwei Jahre vor dem Anspruchstag verlängert. Reicht auch das nicht für 150 Tage, greift die Fiktivberechnung (siehe weiter unten).
Beispielrechnungen — drei Fälle Schritt für Schritt
Drei realistische Szenarien zeigen, wie die Berechnung des Arbeitslosengelds in der Praxis funktioniert. Alle Werte sind gerundet und beruhen auf den Lohnsteuertabellen 2026; der echte Bescheid kann durch Freibeträge und Rundungsregeln um 5 bis 30 Euro abweichen.
Beispiel 1 — 3.000 € brutto, Steuerklasse I, ohne Kind
Ausgangslage: Anna ist 32, alleinstehend, hat in den letzten 12 Monaten gleichmäßig 3.000 Euro Bruttogehalt verdient.
Schritt 1 — Bemessungsentgelt: 3.000 Euro × 12 ÷ 365 Tage = 98,63 Euro pro Kalendertag.
Schritt 2 — Pauschalabzüge: 21 % Sozialversicherungspauschale = 20,71 Euro/Tag. Lohnsteuer nach Steuerklasse I auf dieses Tagesentgelt (gerundet): rund 13,40 Euro/Tag.
Schritt 3 — Leistungsentgelt: 98,63 − 20,71 − 13,40 = 64,52 Euro pro Kalendertag.
Schritt 4 — Anspruchssatz: 60 % von 64,52 = 38,71 Euro pro Tag.
Schritt 5 — Monatsbetrag: 38,71 × 30 = rund 1.161 Euro Arbeitslosengeld pro Monat.
Beispiel 2 — 4.500 € brutto, Steuerklasse III, mit Kind
Ausgangslage: Markus ist 41, verheiratet, ein Kind, Hauptverdiener mit Steuerklasse III. Monatlich 4.500 Euro brutto über die letzten 12 Monate.
Schritt 1 — Bemessungsentgelt: 4.500 × 12 ÷ 365 = 147,95 Euro pro Kalendertag.
Schritt 2 — Pauschalabzüge: 21 % Sozialversicherung = 31,07 Euro/Tag. Lohnsteuer Klasse III liegt deutlich niedriger als Klasse I — gerundet etwa 9,80 Euro/Tag.
Schritt 3 — Leistungsentgelt: 147,95 − 31,07 − 9,80 = 107,08 Euro pro Kalendertag.
Schritt 4 — Anspruchssatz: 67 % (mit Kind) von 107,08 = 71,74 Euro pro Tag.
Schritt 5 — Monatsbetrag: 71,74 × 30 = rund 2.152 Euro Arbeitslosengeld pro Monat.
Beispiel 3 — Teilzeit, 2.000 € brutto
Ausgangslage: Selin ist 38, alleinerziehend, ein Kind, arbeitet 25 Stunden/Woche und verdient 2.000 Euro brutto. Steuerklasse II.
Schritt 1 — Bemessungsentgelt: 2.000 × 12 ÷ 365 = 65,75 Euro pro Kalendertag.
Schritt 2 — Pauschalabzüge: 21 % = 13,81 Euro/Tag. Steuerklasse II mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: gerundet etwa 4,60 Euro/Tag.
Schritt 3 — Leistungsentgelt: 65,75 − 13,81 − 4,60 = 47,34 Euro pro Kalendertag.
Schritt 4 — Anspruchssatz: 67 % (mit Kind) = 31,72 Euro pro Tag.
Schritt 5 — Monatsbetrag: 31,72 × 30 = rund 952 Euro Arbeitslosengeld pro Monat.
Tipp: Steuerklasse rechtzeitig optimieren
Die Lohnsteuerklasse zum 1. Januar des Anspruchsjahres entscheidet über die Höhe des pauschalierten Leistungsentgelts. Verheiratete Doppelverdiener können durch einen rechtzeitigen Wechsel von Steuerklasse V in III mehrere hundert Euro monatlich mehr ALG sichern. Wichtig: Der Wechsel muss vor Beginn der Arbeitslosigkeit beim Finanzamt eingereicht und in den ELStAM-Daten wirksam sein — Notfall-Wechsel kurz vor der Kündigung werden nicht anerkannt.
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Kostenloses Erstgespräch buchenHöchstsatz und Beitragsbemessungsgrenze
Wer überdurchschnittlich verdient, stößt beim Arbeitslosengeld an eine gesetzliche Decke: den Arbeitslosengeld-Höchstsatz. Er ergibt sich nicht aus einer eigenen Obergrenze, sondern aus der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nur bis zur BBG gezahlt — wer mehr verdient, zahlt prozentual gleich viel, aber absolut nicht mehr. Im Leistungsfall kommt deshalb auch nur das ALG bis zur BBG-Grenze heraus.
Der maximale ALG-Betrag 2026
Für 2026 liegen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung bei rund 8.050 Euro brutto pro Monat in den alten Bundesländern und 7.900 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus errechnet sich ein maximales Arbeitslosengeld 2026 von gerundet:
- West, Steuerklasse III mit Kind (67 %): bis zu rund 2.940 Euro monatlich
- West, Steuerklasse I ohne Kind (60 %): bis zu rund 2.420 Euro monatlich
- Ost, Steuerklasse III mit Kind (67 %): bis zu rund 2.890 Euro monatlich
- Ost, Steuerklasse I ohne Kind (60 %): bis zu rund 2.380 Euro monatlich
Diese Werte sind Richtwerte, weil die exakte Höhe von Lohnsteuertabelle, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abhängt. Die Bundesagentur veröffentlicht jährlich aktualisierte Zahlentabellen, an denen sich die Sachbearbeitung orientiert.
Unterschied West / Ost — relevant für Spitzenverdiener
Die getrennte Beitragsbemessungsgrenze für die alten und neuen Bundesländer wurde stufenweise angeglichen, ist aber bis 2026 weiter wirksam. Praktisch betrifft die Differenz nur Spitzenverdiener, die über der östlichen BBG, aber unter der westlichen liegen. Maßgeblich ist nicht der Wohnort, sondern der Beschäftigungsort des letzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Für die Mehrheit der Anspruchsberechtigten ist die West/Ost-Unterscheidung irrelevant.
Was zählt nicht ins Bemessungsentgelt?
Drei Posten überraschen viele Anspruchsberechtigte regelmäßig — sie zählen nicht oder nur teilweise zum Bemessungsentgelt:
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zählen nicht zum Bemessungsentgelt nach § 150 SGB III, weil die ALG-Berechnung auf laufendes Arbeitsentgelt abstellt. Wer einen relevanten Anteil seines Jahresgehalts über solche Einmalzahlungen erhält, sieht das im ALG nicht widergespiegelt. Die Sozialversicherungsbeiträge auf diese Einmalzahlungen werden zwar abgeführt — sie erhöhen aber nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistung.
Prämien und Einmalzahlungen
Auch Prämien, Boni und Sonderzahlungen mit Einmalcharakter zählen nicht zum Bemessungsentgelt. Das gilt selbst dann, wenn sie regelmäßig (z. B. jährlich) gezahlt werden. Wer einen wesentlichen Teil seiner Vergütung über variable Boni bezieht, sollte das in seine ALG-Erwartung einplanen. Eine Ausnahme bilden anteilige Bonusvergütungen, die monatlich ausgezahlt und arbeitsvertraglich als laufendes Entgelt vereinbart sind.
Überstundenvergütung
Überstundenvergütung wird nur dann zum Bemessungsentgelt addiert, wenn sie regelmäßig anfiel und vertraglich oder tariflich zugesichert war. Unregelmäßige Mehrarbeit, die gelegentlich vergütet wurde, bleibt außen vor. Wer in den letzten 12 Monaten viele Überstunden geleistet hat, sollte den Lohnabrechnungen entnehmen, ob die Überstundenvergütung als „laufendes Entgelt“ oder als „Einmalzahlung“ gebucht wurde — die Buchung entscheidet über die Anrechnung.
Voraussetzungen auf einen Blick
Damit überhaupt eine Berechnung stattfindet, müssen die Arbeitslosengeld-Voraussetzungen erfüllt sein. Die ausführliche Darstellung steht im Arbeitslosengeld-Ratgeber; in Kürze:
- Anwartschaftszeit: mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten (Rahmenfrist).
- Arbeitslosigkeit: kein Beschäftigungsverhältnis, aktiv suchend, der Vermittlung zur Verfügung stehen.
- Persönliche Meldung: bei der zuständigen Agentur für Arbeit am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Wer alle drei Bedingungen erfüllt, hat einen Anspruch dem Grunde nach. Die hier beschriebene Berechnung legt dann fest, wie hoch dieser Anspruch konkret ausfällt.
Wie lange bekommen Sie diesen Betrag?
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds ist altersgestaffelt: zwischen 6 und 24 Monaten, abhängig von Alter und Versicherungszeit in den letzten fünf Jahren. Wer jünger als 50 ist, erhält maximal 12 Monate; ab 58 Jahren mit 48 Monaten Beitragszeit sind bis zu 24 Monate möglich. Den detaillierten Überblick mit Altersstaffel-Tabelle, Rahmenfrist und Restanspruch-Regelung liefert der Cluster Arbeitslosengeld Dauer 2026.
Wichtig für die Planung: Wenn die Bezugsdauer abläuft und keine neue Beschäftigung in Sicht ist, rutschen ALG-1-Empfänger in den Bürgergeld-Bezug. Die Höhe ist dann unabhängig vom früheren Einkommen und richtet sich nach Bedürftigkeit. Wer sich mit der neuen Rechtslage beschäftigen möchte, findet die wichtigsten Änderungen im Ratgeber zur neuen Grundsicherung 2026.
ALG zu niedrig — welche Optionen haben Sie?
Wenn die Berechnung ein ernüchterndes Ergebnis liefert und das ALG 1 für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, gibt es vier Stellschrauben — kombinierbar, je nach Lebenssituation.
Wohngeld beantragen
Das Wohngeld nach Wohngeldgesetz ist eine vom ALG unabhängige Sozialleistung, die Mietkosten oder Belastungen für selbst genutztes Wohneigentum bezuschusst. Es wird beim Wohngeldamt der Stadt oder Gemeinde beantragt. Anspruch besteht, wenn das Gesamteinkommen unter einer einkommensabhängigen Grenze liegt — bei ALG-Bezug oft erfüllt. Die Höhe richtet sich nach Mietstufe, Haushaltsgröße und Einkommen; in Großstädten wie Berlin können mehrere hundert Euro monatlich zusammenkommen.
Kinderzuschlag
Familien mit geringem Erwerbseinkommen oder ergänzendem ALG 1 können den Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz beanspruchen. Er wird von der Familienkasse zusätzlich zum Kindergeld gezahlt und richtet sich nach Einkommen, Vermögen und Wohnkosten. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei rund 297 Euro pro Kind und Monat. Antragstellung über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit — auch online möglich.
Aufstockung durch Bürgergeld
Reicht das ALG 1 für den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht aus, kann ergänzendes Bürgergeld beim Jobcenter beantragt werden („Aufstocken“). Geprüft wird die Bedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft — also auch das Einkommen und Vermögen des Partners. Die Aufstockung füllt die Differenz zwischen ALG 1 und dem nach SGB II ermittelten Bedarf. Ein Wechsel der Leistungsbehörde ist nicht nötig: ALG 1 läuft weiter über die Agentur für Arbeit, Bürgergeld zusätzlich über das Jobcenter. Die neue Grundsicherung 2026 bringt hier einige Veränderungen.
Hinzuverdienst durch Nebentätigkeit
Während des ALG-Bezugs ist eine Nebentätigkeit bis zu 15 Stunden pro Woche erlaubt. Bis zum Freibetrag von 165 Euro monatlich bleibt der Verdienst anrechnungsfrei — darüber liegende Beträge werden vom Arbeitslosengeld abgezogen. Die Tätigkeit muss vor Aufnahme der Agentur gemeldet werden. Auch ein angemeldetes Nebengewerbe ist möglich; die Anrechnungsregeln unterscheiden sich teilweise von Bürgergeld-Regelungen — eine Übersicht liefert unser Ratgeber zum Nebengewerbe mit Bürgergeld als Vergleichsperspektive.
AVGS-Coaching nutzen — schneller zurück in den Job
Die wirksamste mittelfristige Option, wenn das Arbeitslosengeld zu niedrig ausfällt, ist der schnelle Wiedereinstieg in eine besser bezahlte Beschäftigung. Genau hier setzt der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach § 45 SGB III an: Wer länger als sechs Wochen arbeitslos gemeldet ist, hat einen Rechtsanspruch auf einen Gutschein für ein Einzelcoaching bei einem AZAV-zertifizierten Bildungsträger. Die Kosten übernimmt zu 100 Prozent die Bundesagentur für Arbeit — ohne Eigenanteil.
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Wichtig: Verbindliche Berechnung nur durch die Agentur
Die in diesem Artikel gezeigten Beispielrechnungen sind didaktische Näherungen — die tatsächliche Höhe Ihres Arbeitslosengelds wird ausschließlich von der Agentur für Arbeit auf Basis der elektronisch übermittelten Arbeitsbescheinigung Ihres letzten Arbeitgebers festgesetzt. Abweichungen entstehen durch aktuelle Lohnsteuertabellen, Freibeträge, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Für einen verbindlichen Wert nutzen Sie den Selbstberechnungs-Dienst der Bundesagentur oder vereinbaren einen Beratungstermin.
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Kostenloses Erstgespräch buchenKey Takeaway
Das Arbeitslosengeld berechnet sich aus 60 (oder 67) Prozent des pauschalierten Leistungsentgelts — nicht aus dem realen Netto. Maßgeblich sind das Bemessungsentgelt der letzten 12 Monate, die Steuerklasse zum 1. Januar des Anspruchsjahres und der Familienstand. Wer das Prinzip früh versteht, kann mit Steuerklassen-Wechsel und realistischer Erwartungshaltung Überraschungen vermeiden — und die ALG-Bezugszeit aktiv für den Wiedereinstieg nutzen.
Häufige Fragen zur Arbeitslosengeld-Berechnung
Weder vom echten Brutto noch vom echten Netto, sondern vom pauschalierten Leistungsentgelt. Grundlage ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate. Davon zieht die Agentur pauschal 21 Prozent Sozialversicherung und Lohnsteuer nach Steuerklasse ab — auf diesen Wert werden 60 oder 67 Prozent angesetzt. Deshalb fällt das ALG oft niedriger aus als die einfache Faustregel vermuten lässt.
Der Höchstsatz orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze. 2026 liegt das maximale ALG in den alten Bundesländern bei rund 2.940 Euro monatlich (Steuerklasse III mit Kind), in den neuen Bundesländern bei rund 2.890 Euro. Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, erhält nicht proportional mehr.
Indirekt ja — über die Steuerklasse. Verheiratete können zwischen den Kombinationen IV/IV oder III/V wählen. Da die ALG-Berechnung die Steuerklasse zum 1. Januar des Anspruchsjahres heranzieht, kann ein Wechsel von V in III das ALG spürbar erhöhen. Der Wechsel muss vor Beginn der Arbeitslosigkeit wirksam sein.
Nein, die Abfindung erhöht das ALG nicht — sie zählt nicht zum laufenden Arbeitsentgelt. Sie kann aber zum Ruhen des Anspruchs führen, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde und die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (§ 158 SGB III). Dann wird das ALG erst nach Ablauf der Frist gezahlt.
Überstundenvergütung zählt nur zum Bemessungsentgelt, wenn sie regelmäßig anfiel und vertraglich oder tariflich zugesichert war. Einmalige oder unregelmäßige Mehrarbeit bleibt außen vor. Wer auf hohe Überstunden-Anteile baut, sollte vorab prüfen, wie diese in den Lohnabrechnungen gebucht waren.
Das Bemessungsentgelt ist der Durchschnitt der letzten 12 abgerechneten Monate — Ausreißer werden geglättet. Liegen einzelne Monate stark über oder unter dem Schnitt, wirken sie sich entsprechend abgemildert aus. Wer in den letzten 12 Monaten kein ausreichendes beitragspflichtiges Entgelt hatte, fällt in die Fiktivberechnung.
Zeiten ohne beitragspflichtiges Entgelt fallen aus dem Bemessungszeitraum heraus, können aber die Rahmenfrist verlängern. Wer aus der Elternzeit kommt und kurz danach arbeitslos wird, sollte die Agentur explizit auf die Verlängerung hinweisen — sonst droht eine Fiktivberechnung mit niedrigerem Ergebnis.
Ja, eine Nebentätigkeit bis zu 15 Stunden pro Woche ist erlaubt, ohne dass die Arbeitslosigkeit endet. Verdienst bis zum Freibetrag von 165 Euro monatlich wird nicht angerechnet, Mehreinkünfte werden vom ALG abgezogen. Wer mehr als 15 Stunden arbeitet, verliert den ALG-Anspruch. Ein eigener Cluster-Artikel zur Phase-2-Kombination folgt in Kürze.
Vertiefung an der richtigen Stelle: Die Bezugsdauer-Tabelle mit allen Sonderfällen behandelt der Cluster-Artikel Arbeitslosengeld Dauer 2026. Den vollständigen Themen-Überblick zu Anspruch, Antrag, Berechnung, Dauer und Sperrzeit liefert der Pillar-Ratgeber Arbeitslosengeld 2026.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld — Informationen und Selbstberechnung
- Gesetze im Internet: § 149 SGB III — Höhe des Arbeitslosengelds
- Gesetze im Internet: § 150 SGB III — Bemessungsentgelt
- Gesetze im Internet: § 151 SGB III — Bemessungsentgelt bei besonderen Beschäftigungsverhältnissen
- Gesetze im Internet: § 158 SGB III — Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Rechtliche Regelungen können sich ändern; die hier dargestellten Werte und Beispielrechnungen entsprechen dem Stand vom 15. April 2026 und sind gerundet. Für eine verbindliche Berechnung wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Agentur für Arbeit oder nutzen den offiziellen Selbstberechnungs-Dienst der Bundesagentur.

