Das Wichtigste in Kürze
- Erlaubt: Nebengewerbe ist während des Bürgergeld-Bezugs ausdrücklich erlaubt — Meldung beim Jobcenter ist Pflicht.
- Freibetrag 2026: 100 Euro Grundfreibetrag + gestaffelte Freibeträge bis 1.000 Euro Einkommen.
- Anrechnung: Gewinn (nicht Umsatz!) wird nach Freibetrag auf das Bürgergeld angerechnet.
- Vollselbstständigkeit: Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) unterstützt den Wechsel — beantragbar beim Jobcenter.
- Coaching: AVGS-geförderte Beratung hilft beim Gründercoaching in Berlin und als Online-Coaching.
Ist ein Nebengewerbe mit Bürgergeld erlaubt?
Ja — ein Nebengewerbe neben dem Bürgergeld-Bezug ist ausdrücklich erlaubt. Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) verbietet keine selbstständige Tätigkeit neben dem Leistungsbezug. Es regelt lediglich, wie Einkünfte aus dem Nebengewerbe auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet werden.
Diese Möglichkeit ist bewusst so gestaltet: Der Gesetzgeber möchte, dass Menschen im Leistungsbezug schrittweise Eigeninitiative entwickeln und sich eine Einkommensgrundlage aufbauen können. Ein Nebengewerbe kann dabei ein erster wichtiger Schritt sein — sowohl für den Aufbau eines Zuverdiensts als auch als Vorstufe zur hauptberuflichen Selbstständigkeit.
Was genau das Bürgergeld leistet und wie das neue System seit 2023 funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur neuen Grundsicherung 2026.
Freibetragsregelungen beim Bürgergeld 2026
Die Freibetragsregelung bestimmt, wie viel vom selbstständigen Einkommen behalten werden darf, ohne dass das Bürgergeld entsprechend gekürzt wird. Grundlage ist § 11b SGB II. Die Regelung gilt für alle Einkommensarten — also sowohl für unselbstständige Arbeit als auch für Einnahmen aus einem Nebengewerbe.
Freibetragsregelung Bürgergeld 2026 (§ 11b SGB II)
- 0–100 Euro: Vollständig anrechnungsfrei — der Grundfreibetrag bleibt komplett erhalten
- 100–520 Euro: 20 % Freibetrag — von jedem verdienten Euro bleiben 20 Cent zusätzlich
- 520–1.000 Euro: 10 % Freibetrag — von jedem weiteren Euro bleiben 10 Cent zusätzlich
- Über 1.000 Euro: Kein weiterer Freibetrag — volle Anrechnung auf das Bürgergeld
- Wichtig: Es zählt der Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben), nicht der Umsatz
Wie wird das Einkommen aus dem Nebengewerbe angerechnet?
Bei selbstständigen Einkünften wird nicht der Umsatz, sondern der Gewinn angerechnet. Das bedeutet: Betriebsausgaben wie Büromaterial, Fahrtkosten, Software oder Berufskleidung können abgezogen werden, bevor das Jobcenter die Anrechnung berechnet.
Das Jobcenter verlangt in der Regel einen Betriebskostenauszug oder eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Nachweis. Bei schwankenden Einkünften — was bei Selbstständigen häufig vorkommt — wird häufig ein Durchschnittswert über mehrere Monate gebildet.
Ein Praxisbeispiel: Wer monatlich 600 Euro Gewinn aus dem Nebengewerbe erzielt, hat einen anrechnungsfreien Anteil von 100 Euro (Grundfreibetrag) + 84 Euro (20 % von 420 Euro zwischen 100 und 520 Euro) + 8 Euro (10 % von 80 Euro zwischen 520 und 600 Euro) = 192 Euro Freibetrag insgesamt. Das Bürgergeld wird also um 408 Euro reduziert, nicht um 600 Euro.
Meldepflicht: Was Sie sofort beim Jobcenter melden müssen
Die Meldepflicht ist ein zentrales Element der Bürgergeld-Regeln — und eines der häufigsten Fehler, die zu Rückforderungen führen. Folgendes müssen Sie unverzüglich melden:
- Die Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt
- Den Beginn der selbstständigen Tätigkeit
- Jede Veränderung des Einkommens — auch wenn ein Monat besonders gut oder schlecht läuft
- Die Aufgabe des Gewerbes oder die Umwandlung in eine Haupttätigkeit
Wer die Meldepflicht verletzt, riskiert die vollständige Rückforderung zu Unrecht erhaltener Leistungen sowie im Wiederholungsfall Leistungskürzungen nach § 31 SGB II. Das Jobcenter Berlin und alle anderen Jobcenter prüfen Einkünfte regelmäßig — auch durch Datenabgleiche mit dem Finanzamt.
Gewerbe anmelden: Schritt für Schritt
Die Anmeldung eines Nebengewerbes ist einfach und in der Regel innerhalb eines Tages erledigt. Diese Schritte sind nötig:
- Gewerbeamt aufsuchen (in Berlin: Bürgeramt oder Bezirksamt, Abteilung Gewerbeangelegenheiten) — Personalausweis und ausgefüllter Gewerbeanmeldebogen mitbringen. Kosten: ca. 20–40 Euro.
- Jobcenter informieren — Kopie des Gewerbescheins einreichen und monatliche Einnahmen melden.
- Finanzamt informiert sich selbst — nach der Gewerbeanmeldung schickt das Finanzamt automatisch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen — hier entscheiden Sie unter anderem, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten.
Gewerbe anmelden in Berlin: Diese Unterlagen brauchen Sie
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Ausgefüllter Gewerbeanmeldebogen (erhältlich beim Bezirksamt oder online)
- Anmeldegebühr: ca. 20–40 Euro (je nach Bezirk)
- Ggf. Qualifikationsnachweise bei erlaubnispflichtigen Gewerben
- Nach Anmeldung: Kopie des Gewerbescheins ans Jobcenter schicken
Steuerliche Aspekte beim Nebengewerbe mit Bürgergeld
Selbstständige mit geringem Umsatz können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen: Wer im Vorjahr weniger als 25.000 Euro brutto umgesetzt hat (ab 2025), muss keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Das vereinfacht die Buchhaltung erheblich und ist für die meisten Nebengewerbetreibenden mit Bürgergeld relevant.
Einkommensteuerlich gilt: Gewinne aus dem Nebengewerbe sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Der jährliche Grundfreibetrag (2026: 12.084 Euro) gilt für das Gesamteinkommen — bei niedrigen Gewinnen fällt in der Regel keine Einkommensteuer an.
Wichtig: Für die Anrechnung beim Bürgergeld zählt der steuerliche Gewinn — also nach Abzug aller Betriebsausgaben. Investitionen in das Nebengewerbe können die Bürgergeld-Anrechnung also sinnvoll reduzieren.
Nebengewerbe als Brücke zur Vollselbstständigkeit
Viele erfolgreiche Selbstständige haben ihr Unternehmen als Nebengewerbe begonnen, Kunden gewonnen und Erfahrungen gesammelt — bevor sie den Sprung in die Vollselbstständigkeit wagten. Diese Strategie reduziert das wirtschaftliche Risiko erheblich.
Beim Übergang von der Nebengewerbetätigkeit zur hauptberuflichen Selbstständigkeit gibt es wichtige Unterstützungsoptionen:
- Einstiegsgeld (§ 16b SGB II): Eine befristete Zusatzförderung vom Jobcenter, die den Übergang in die Selbstständigkeit erleichtert. Die Höhe richtet sich nach der Bedürftigkeit und der Dauer der Arbeitslosigkeit.
- Übergang zu ALG I: Wer nach einer Beschäftigungsphase arbeitslos wird, kann unter Umständen den Gründungszuschuss beantragen — mit deutlich attraktiveren Konditionen als das Einstiegsgeld.
- Coaching als Vorbereitung: Das AVGS-geförderte Coaching hilft, den richtigen Zeitpunkt und die richtige Strategie für den Übergang zu planen. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zum Gründen ohne Eigenkapital.
AVGS-Coaching für Gründer mit Bürgergeld in Berlin
Wer ein Nebengewerbe aufbauen oder den Weg in die Vollselbstständigkeit planen möchte, profitiert von professioneller Begleitung. Das AVGS-geförderte Gründercoaching der Reichweite Akademie in Berlin ist genau dafür ausgelegt: Es kombiniert wirtschaftliches Coaching mit Wissen über die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen.
Den AVGS beantragen Sie beim Jobcenter — wie das geht, erklärt unser AVGS-Leitfaden. Was Sie im Coaching erwartet, zeigt der Ratgeber zum Ablauf eines AVGS-Coachings. Alle Programme der Reichweite Akademie sind in Berlin vor Ort verfügbar und als Online-Coaching deutschlandweit zugänglich.
Inhalte des Gründercoachings für Bürgergeld-Empfänger:
- Analyse der Geschäftsidee und realistischer Marktchancen
- Rechtliche und sozialrechtliche Einordnung der Gründung
- Freibetragsoptimierung und Buchhaltungsgrundlagen
- Businessplan-Erstellung für Einstiegsgeld-Antrag
- Marketing und erste Kundengewinnung
- Planung des Übergangs zur Vollselbstständigkeit
Laura Behrens, Reichweite Akademie„Ein Nebengewerbe mit Bürgergeld kann der erste Schritt zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit sein — wenn man die Spielregeln kennt und klug plant."
Gründercoaching: Von der Idee zur Selbstständigkeit
Planen Sie Ihr Nebengewerbe oder den Weg in die Vollselbstständigkeit mit professioneller Unterstützung. Das AVGS-geförderte Gründercoaching der Reichweite Akademie ist in Berlin und als Online-Coaching deutschlandweit verfügbar — vollständig kostenlos mit Ihrem AVGS.
Kostenloses Erstgespräch buchenKey Takeaway
Ein Nebengewerbe mit Bürgergeld ist möglich und kann ein wichtiger Schritt zur Selbstständigkeit sein. Entscheidend: Sofort beim Jobcenter melden, Gewinn statt Umsatz angeben, Betriebsausgaben dokumentieren und den richtigen Zeitpunkt für den Übergang zur Vollselbstständigkeit planen.
Häufige Fragen zum Nebengewerbe mit Bürgergeld
Ja — Bürgergeld-Empfänger dürfen ein Nebengewerbe anmelden und selbstständig tätig sein. Die Selbstständigkeit sowie alle Einkünfte müssen unverzüglich dem Jobcenter gemeldet werden. Die Einnahmen werden nach den Freibetragsregelungen des § 11b SGB II auf das Bürgergeld angerechnet.
Der Grundfreibetrag beträgt 100 Euro monatlich. Zwischen 100 und 520 Euro werden 20 % nicht angerechnet; zwischen 520 und 1.000 Euro gilt ein weiterer Freibetrag von 10 %. Über 1.000 Euro gibt es keinen weiteren Freibetrag. Grundlage ist § 11b SGB II.
Ja — die Meldepflicht ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit sowie alle Einkommensveränderungen müssen unverzüglich gemeldet werden. Wer dies versäumt, riskiert Rückforderungen und Leistungskürzungen.
Einnahmen über den Freibetragsgrenzen werden auf das Bürgergeld angerechnet, d. h. das Bürgergeld wird entsprechend reduziert. Maßgeblich ist der Gewinn (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben), nicht der Umsatz. Das Jobcenter verlangt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Nachweis.
Ja — viele erfolgreiche Gründerinnen und Gründer haben ihr Unternehmen als Nebengewerbe begonnen. Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II kann den Übergang finanziell unterstützen. Professionelles Coaching hilft bei der Planung des richtigen Zeitpunkts und der richtigen Strategie.
Bei einem Nebengewerbe bleibt das Bürgergeld als Hauptleistung bestehen, Einnahmen werden angerechnet. Bei hauptberuflicher Selbstständigkeit entfällt das Bürgergeld, sobald das Einkommen den Bedarf deckt. Der Übergang wird durch das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) unterstützt.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Bürgergeld und Selbstständigkeit — Regelungen und Freibeträge
- Gesetze im Internet: § 11b SGB II — Absetzbeträge vom Einkommen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bürgergeld — Grundsicherung für Arbeitsuchende
- IHK Berlin: Nebengewerbe anmelden — Tipps und Checkliste Berlin
- Bundesministerium der Justiz: § 16b SGB II — Einstiegsgeld für die Selbstständigkeit


